(1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 37, Absatz 2,... mehr lesen...
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 20/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2026 anhängigen Verfahren ist § 80b in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.In den z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:1.Ziffer einsdas Amt der Landesregierung in den in die Zuständigke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (§ 80g) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Z 53b) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.Di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung diese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2,Dem Antrag sind anzuschließen:1.Ziffer einsfür Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:1.Ziffer einsNebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Ber... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.Ziffer einsder Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbu... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:1.Ziffer einsbauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;2.Ziffer 2bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs ... mehr lesen...
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:1.Ziffer einsAbstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;2.Ziffer 2Abstellflächen für Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit hocheffizienter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Geb... mehr lesen...
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:1.Ziffer einsNeu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovie... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2026 § 0 gültig von 27.02.2026 bis 27.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Einfügung des § 68a im Inhaltsverzeichnis und des § 27 Abs. 6 sowie die Neufassung des § 33 Abs. 3 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 68 a, im Inhaltsverzeichnis und des Paragraph 27, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:1.Ziffer einsdas Amt der Landesregierung in den in die Zuständigke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,2.Ziffer 2den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21) und des Flächenwidmungsplanes (§ 25) nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Paragrap... mehr lesen...
Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.(2)Absatz 2,Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen die raumbedeutsamen Maßnahmen zur Erreichung dieser Entwicklungsziele sowie deren zeitliche Reihenfolge aufzunehmen. Das örtliche Entwicklungsk... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsDie Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,2.Ziffer 2den Hinweis, wo in den Entwurf währen... mehr lesen...
Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. In der Verordnung sind geeignete Gebiete und wirksame Minderungsmaß... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebau... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzut... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAgri-Photovoltaikanlage: eine Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:a)Litera aVorliegen... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 28.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2026 § 0 gültig von 27.02.2026 bis 27.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Neufassung von § 3 sowie die Änderung in § 105 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.Die Neufassung von Paragraph 3, sowie die Änderung in Paragraph 105, Absatz eins, durch die... mehr lesen...
(LGBl Nr 77/2022)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 77 aus 2022,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen. (2)Ab... mehr lesen...
Die von den Gemeinden Kottingbrunn, Leobersdorf und Schönau an der Triesting beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Musikschule Thermenregion“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2026 wirksam. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Aggsbach, Dürnstein, Etsdorf-Haitzendorf, Furth bei Göttweig, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Krumau am Kamp, Maria Laach am Jauerling, Paudorf, Rastenfeld, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Spitz an der Donau, Straß im S... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beitritt der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal, Klausen-Leopoldsdorf, Ludweis-Aigen und Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 5) w... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 02.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2026 § 0 gültig von 21.01.2026 bis 01.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2026 ... mehr lesen...
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung brauch... mehr lesen...
(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistunga)über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,b)ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,c)ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahreeiner Inspektion dahingehend zu unterzi... mehr lesen...
(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:1.Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf di... mehr lesen...
Anl. 1/2 heute Anl. 1/2 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 18/2026 Anl. 1/2 gültig von 01.04.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4a, § 27, § 28 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 5 und § 34 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. November 2019, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019, tr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017, treten Paragraph 4, Absatz 8 und 10 und Paragraph 8 a, mit 1.... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017, treten Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung der Verordn... mehr lesen...