§ 2 Stmk. ElWOG 2005 Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2018 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
  2. 2.Ziffer 2„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;
  3. 3.Ziffer 3„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  4. 3a.Ziffer 3 a„Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;
  5. 4.Ziffer 4„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  6. 5.Ziffer 5„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
  7. 6.Ziffer 6„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  8. 7.Ziffer 7„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  9. 8.Ziffer 8„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  10. 8a.Ziffer 8 a„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  11. 8b.Ziffer 8 b„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
  12. 9.Ziffer 9„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  13. 10.Ziffer 10„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  14. 11.Ziffer 11„Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  15. 12.Ziffer 12„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;
  16. 12a.Ziffer 12 a„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  17. 13.Ziffer 13„Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  18. 14.Ziffer 14„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  19. 14a.Ziffer 14 a„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
  20. 15.Ziffer 15„Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  21. 16.Ziffer 16„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/943;„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/943;
  22. 16a.Ziffer 16 a„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;
  23. 17.Ziffer 17„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  24. 18.Ziffer 18„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  25. 19.Ziffer 19„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  26. 20.Ziffer 20„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  27. 21.Ziffer 21„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (§ 28), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 28,), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;
  28. 22.Ziffer 22„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  29. 22a.Ziffer 22 a„gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;
  30. 23.Ziffer 23„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  31. 23a.Ziffer 23 a„Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
  32. 24.Ziffer 24„Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  33. 24a.Ziffer 24 a„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;
  34. 25.Ziffer 25„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
  35. 26.Ziffer 26„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  36. 27.Ziffer 27„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
  37. 28.Ziffer 28„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;
  38. 28a.Ziffer 28 a„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;
  39. 28b.Ziffer 28 b„Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;
  40. 29.Ziffer 29„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  41. 30.Ziffer 30„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
  42. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
  43. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  44. 31.Ziffer 31„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  45. 32.Ziffer 32„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  46. 33.Ziffer 33„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  47. 34.Ziffer 34„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  48. 35.Ziffer 35„Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  49. 36.Ziffer 36„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  50. 37.Ziffer 37„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
  51. 38.Ziffer 38„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  52. 39.Ziffer 39„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;
  53. 40.Ziffer 40„Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
  54. 41.Ziffer 41„Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  55. 42.Ziffer 42„Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  56. 42a.Ziffer 42 a„Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
  57. 42b.Ziffer 42 b„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;
  58. 43.Ziffer 43„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  59. 44.Ziffer 44„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
  60. 45.Ziffer 45„Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  61. 46.Ziffer 46„Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  62. 47.Ziffer 47„Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  63. 48.Ziffer 48„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  64. 48a.Ziffer 48 a„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Energieleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  65. 48b.Ziffer 48 b„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Z 48a zum Inhalt hat;„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Ziffer 48 a, zum Inhalt hat;
  66. 49.Ziffer 49„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  67. 50.Ziffer 50„Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  68. 51.Ziffer 51„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  69. 52.Ziffer 52„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  70. 53.Ziffer 53„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  71. 54.Ziffer 54„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;
  72. 55.Ziffer 55„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  73. 56.Ziffer 56„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  74. 56a.Ziffer 56 a„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 48b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 61b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 48 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 61 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;
  75. 57.Ziffer 57„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  76. 58.Ziffer 58„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  77. 59.Ziffer 59„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  78. 60.Ziffer 60„Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  79. 61.Ziffer 61„Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  80. 61a.Ziffer 61 a„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;
  81. 61b.Ziffer 61 b„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 61c, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 61 c,, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;
  82. 61c.Ziffer 61 c„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr auffahrbereit gehalten wird, aber betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
  83. 62.Ziffer 62„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  84. 63.Ziffer 63„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  85. 64.Ziffer 64„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  86. 65.Ziffer 65„Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
  87. 66.Ziffer 66„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  88. 67.Ziffer 67„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;
  89. 68.Ziffer 68„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  90. 69.Ziffer 69„Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  91. 70.Ziffer 70„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;
  92. 71.Ziffer 71„Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  93. 72.Ziffer 72„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  94. 73.Ziffer 73„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  95. 74.Ziffer 74„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  96. 75.Ziffer 75„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  97. 76.Ziffer 76„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  98. 77.Ziffer 77„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  99. 78.Ziffer 78„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
  100. 79.Ziffer 79„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
  101. 80.Ziffer 80„Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

1.

„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

2.

„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;

3.

„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

3a.

„Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

4.

„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

5.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

6.

„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

7.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

8.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

9.

„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

10.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

11.

„Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;

13.

„Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

14.

„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

15.

„Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

16.

„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit diese nicht unter das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 fallen, ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (§ 28), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22a.

„gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

23.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

23a.

„Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

24.

„Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25.

„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

26.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;

28.

„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;

28a.

„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

28b.

„Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;

29.

„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

30.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

31.

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

32.

„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

33.

„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

34.

„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

35.

„Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

36.

„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

37.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

38.

„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

39.

„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;

40.

„Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

41.

„Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

42.

„Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;

42a.

„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;

43.

„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

44.

„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;

45.

„Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

46.

„Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

47.

„Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

48.

„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

49.

„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;

50.

„Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

51.

„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

52.

„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

53.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

54.

„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

55.

„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

56.

„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

57.

„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

58.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

59.

„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

60.

„Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

61.

„Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

61a.

„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

62.

„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

63.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

64.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

65.

„Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;

66.

„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

67.

„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;

68.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

69.

„Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

70.

„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;

71.

„Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

72.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

73.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

74.

„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

75.

„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

76.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

77.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

78.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

79.

„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

80.

„Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

Stand vor dem 09.07.2025

In Kraft vom 30.06.2022 bis 09.07.2025

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
  2. 2.Ziffer 2„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;
  3. 3.Ziffer 3„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  4. 3a.Ziffer 3 a„Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;
  5. 4.Ziffer 4„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  6. 5.Ziffer 5„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
  7. 6.Ziffer 6„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  8. 7.Ziffer 7„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  9. 8.Ziffer 8„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  10. 8a.Ziffer 8 a„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  11. 8b.Ziffer 8 b„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
  12. 9.Ziffer 9„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  13. 10.Ziffer 10„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  14. 11.Ziffer 11„Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  15. 12.Ziffer 12„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;
  16. 12a.Ziffer 12 a„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  17. 13.Ziffer 13„Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  18. 14.Ziffer 14„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  19. 14a.Ziffer 14 a„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
  20. 15.Ziffer 15„Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  21. 16.Ziffer 16„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/943;„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/943;
  22. 16a.Ziffer 16 a„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;
  23. 17.Ziffer 17„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  24. 18.Ziffer 18„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  25. 19.Ziffer 19„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  26. 20.Ziffer 20„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  27. 21.Ziffer 21„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (§ 28), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 28,), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;
  28. 22.Ziffer 22„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  29. 22a.Ziffer 22 a„gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;
  30. 23.Ziffer 23„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  31. 23a.Ziffer 23 a„Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
  32. 24.Ziffer 24„Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  33. 24a.Ziffer 24 a„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;
  34. 25.Ziffer 25„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
  35. 26.Ziffer 26„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  36. 27.Ziffer 27„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
  37. 28.Ziffer 28„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;
  38. 28a.Ziffer 28 a„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;
  39. 28b.Ziffer 28 b„Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;
  40. 29.Ziffer 29„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  41. 30.Ziffer 30„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
  42. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
  43. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  44. 31.Ziffer 31„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  45. 32.Ziffer 32„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  46. 33.Ziffer 33„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  47. 34.Ziffer 34„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  48. 35.Ziffer 35„Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  49. 36.Ziffer 36„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  50. 37.Ziffer 37„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
  51. 38.Ziffer 38„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  52. 39.Ziffer 39„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;
  53. 40.Ziffer 40„Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
  54. 41.Ziffer 41„Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  55. 42.Ziffer 42„Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  56. 42a.Ziffer 42 a„Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
  57. 42b.Ziffer 42 b„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;
  58. 43.Ziffer 43„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  59. 44.Ziffer 44„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
  60. 45.Ziffer 45„Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  61. 46.Ziffer 46„Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  62. 47.Ziffer 47„Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  63. 48.Ziffer 48„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  64. 48a.Ziffer 48 a„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Energieleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  65. 48b.Ziffer 48 b„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Z 48a zum Inhalt hat;„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin/dem Regelzonenführer und einer Anbieterin/einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung der Netzreserve gemäß Ziffer 48 a, zum Inhalt hat;
  66. 49.Ziffer 49„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  67. 50.Ziffer 50„Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  68. 51.Ziffer 51„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  69. 52.Ziffer 52„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  70. 53.Ziffer 53„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  71. 54.Ziffer 54„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;
  72. 55.Ziffer 55„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  73. 56.Ziffer 56„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  74. 56a.Ziffer 56 a„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 48b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 61b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 48 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 61 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben wie nach unten;
  75. 57.Ziffer 57„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  76. 58.Ziffer 58„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  77. 59.Ziffer 59„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  78. 60.Ziffer 60„Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  79. 61.Ziffer 61„Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  80. 61a.Ziffer 61 a„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;
  81. 61b.Ziffer 61 b„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 61c, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 61 c,, die von einer Betreiberin/einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht der Betreiberin/dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben wie nach unten zu;
  82. 61c.Ziffer 61 c„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr auffahrbereit gehalten wird, aber betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
  83. 62.Ziffer 62„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  84. 63.Ziffer 63„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  85. 64.Ziffer 64„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  86. 65.Ziffer 65„Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
  87. 66.Ziffer 66„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  88. 67.Ziffer 67„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;
  89. 68.Ziffer 68„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  90. 69.Ziffer 69„Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  91. 70.Ziffer 70„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;
  92. 71.Ziffer 71„Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  93. 72.Ziffer 72„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  94. 73.Ziffer 73„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  95. 74.Ziffer 74„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  96. 75.Ziffer 75„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  97. 76.Ziffer 76„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  98. 77.Ziffer 77„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  99. 78.Ziffer 78„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
  100. 79.Ziffer 79„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
  101. 80.Ziffer 80„Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

1.

„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

2.

„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;

3.

„Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

3a.

„Ausfallreserve“ jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

4.

„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

5.

„Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

6.

„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

7.

„Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

8.

„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

9.

„dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

10.

„Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet oder eine Leitung, die eine Elektrizitätserzeugerin/einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

11.

„Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

„Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;

13.

„Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

14.

„Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

15.

„Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

16.

„ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

17.

„erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, aerothermische Energie, hydrothermische Energie, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

18.

„Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

19.

„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

20.

„Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

21.

„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit diese nicht unter das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 fallen, ausgenommen sind Verfahren betreffend das Recht zum Netzanschluss (§ 28), wo unter „Erzeugungsanlage“ nicht die der Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen zu verstehen sind; stehen zwei oder mehrere funktional-technisch voneinander getrennte Anlagen unter Verwendung des gleichen Energieträgers in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang (z. B. gleiches Grundstück, gleiche Dachfläche), so ist von einer Erzeugungsanlage im Sinne dieses Gesetzes auszugehen;

22.

„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22a.

„gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugt;

23.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

23a.

„Hauptleitung“ eine Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

24.

„Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25.

„Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

26.

„Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;

28.

„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;

28a.

„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

28b.

„Kleinsterzeugungsanlage“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers/einer Netzbenutzerin beträgt;

29.

„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

30.

„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

31.

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

32.

„Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

33.

„Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

34.

„Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

35.

„Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

36.

„KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

37.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

38.

„KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

39.

„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;

40.

„Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

41.

„Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

42.

„Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;

42a.

„Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;

43.

„Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

44.

„Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;

45.

„Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

46.

„Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

47.

„Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

48.

„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

49.

„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;

50.

„Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

51.

„Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

52.

„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

53.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

54.

„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

55.

„Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

56.

„Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

57.

„Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

58.

„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

59.

„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

60.

„Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

61.

„Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

61a.

„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

62.

„Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

63.

„Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

64.

„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

65.

„Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;

66.

„Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

67.

„Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;

68.

„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

69.

„Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

70.

„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;

71.

„Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

72.

„Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

73.

„vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

74.

„Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

75.

„Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

76.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

77.

„wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

78.

„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

79.

„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

80.

„Zusatzstrom“ der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

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