Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 29.06.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022... mehr lesen...
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.(2)Absatz 2Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem/einer Bediensteten vereinbart werden, dass er/sie regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner/ihrer Wohnung oder einer von ihm/ihr selbst gewählten nicht zu seiner/ihrer Dienststelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; sie sind durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 4 Abs. 4, § 14 Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des § 15, des § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 letzter Satz, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 lit. g zweiter Satz, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 lit. e, § 34 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsBundesverga... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen auf Gru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2)Absatz 2Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.(2)Absatz 2Die Einwohnerzahl der Gemeind... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 07.05.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2021... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 bis 6, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 2, der §§ 20 und 25 Abs. 4 letzter Satz, des § 28 Abs. 3 zweiter Satz, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 3, der Überschrift des 2. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.(3)Absat... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 10.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 44, in der Fassung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Personalvertreter wird nach seiner Wahl oder seiner Berufung als Ersatzmann von der Wahlkommission ein Wahlschein ausgestellt. Das Mandat als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Zustellung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.(2)Absatz 2Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertretung hat weiters die Befugnis,1.Ziffer einsan Besichtigungen von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;2.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013... mehr lesen...