(1)Absatz einsDie Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 16 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2013, in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Paragraph 16, Absatz 4,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.(2)Absatz 2Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zu... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 16.11.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/201... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 15.07.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2023... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, die Einfügung des Paragraph 14 und der Entfall des Paragraph 12, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neufassung des Titels und des § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1999 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.Die Neufassung des Titels und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, durch die Novel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschrif... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2022... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...