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Alle Personenbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sindverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Formsoweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
Alle Personenbezeichnungen, dieDie in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sindverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Formsoweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,