§ 7 StAOG Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
  5. (5)Absatz 5Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  6. (6)Absatz 6Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung anAnm.: in der VollziehungFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Verwaltungsvorschriften durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 B-VG.68 aus 2025,

(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
  5. (5)Absatz 5Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  6. (6)Absatz 6Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung anAnm.: in der VollziehungFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Verwaltungsvorschriften durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 B-VG.68 aus 2025,

(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.

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