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(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung anAnm.: in der VollziehungFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Verwaltungsvorschriften durch
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(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
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(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 B-VG.68 aus 2025,
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung anAnm.: in der VollziehungFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Verwaltungsvorschriften durch
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(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
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(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 B-VG.68 aus 2025,