§ 7 StAOG Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen

StAOG - Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsAufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  2. (2)Absatz 2Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. 1.Ziffer einsAussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG;
    2. 2.Ziffer 2Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG;
    3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
  4. (4)Absatz 4Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
  5. (5)Absatz 5Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Aufsichtsorgane unterliegen hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  6. (6)Absatz 6Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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