§ 41a Stmk. TG 1992 Personenbezogene Bezeichnungen

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

SoweitDie in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werdenanderes angeordnet ist, geltenfür alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die sprachlichenOrgane des Landes personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formunter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2025

SoweitDie in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werdenanderes angeordnet ist, geltenfür alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die sprachlichenOrgane des Landes personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formunter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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