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SoweitDie in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werdenanderes angeordnet ist, geltenfür alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die sprachlichenOrgane des Landes personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formunter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
SoweitDie in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungenverwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werdenanderes angeordnet ist, geltenfür alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die sprachlichenOrgane des Landes personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Formunter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,