(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,... mehr lesen...
§ 21a.Paragraph 21 a, § 6 Abs. 4 in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz ist anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Wurde bis zum 30. Juni 2025 ein Antrag auf Sonderwochengeld oder auf Nachbemessung de... mehr lesen...