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(2) Das Amt endet mit
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(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
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(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.
(2) Das Amt endet mit
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(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
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(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.