§ 15 VGW-DRG

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.

Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung zuständigen SenatesDienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1. es einen schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung gestellt hat,

21.

seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

32.

es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1, § 68b Abs. 1, § 68c oder § 115i Abs. 1, 2 oder 4 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(4a) In VerfahrenDienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 3 sindvor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 21 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 und des Abs. 4 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 32 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß §§ 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam. Abweichend davon wird

(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den FällenRuhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der §§ 68b, 68c oder 115i DO 1994neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats wirksambesoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der auf Grund des Antrags des Mitglieds im Erkenntnis bestimmt istVersetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.08.2021

(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.

Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des nach der Geschäftsverteilung zuständigen SenatesDienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1. es einen schriftlichen Antrag auf Amtsenthebung gestellt hat,

21.

seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

32.

es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1, § 68b Abs. 1, § 68c oder § 115i Abs. 1, 2 oder 4 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(4a) In VerfahrenDienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 3 sindvor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 21 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 und des Abs. 4 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 32 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß §§ 68a, 68b, 68c oder 115i DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam. Abweichend davon wird

(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den FällenRuhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der §§ 68b, 68c oder 115i DO 1994neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats wirksambesoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der auf Grund des Antrags des Mitglieds im Erkenntnis bestimmt istVersetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

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