§ 15 VGW-DRG Beendigung des Amts und Reaktivierung

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.

Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.

seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

2.

es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.

(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

  1. (1)Absatz einsDas Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Absatz 2, genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Absatz 3,), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Absatz 3 a,), durch Amtsenthebung (Absatz 4,) oder Tod.
  2. (2)Absatz 2Das Amt endet mit
    1. 1.Ziffer einsVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. 2.Ziffer 2Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,
    3. 3.Ziffer 3Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
      3. c)Litera cdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist oderdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, erfolgt ist oder
      4. d)Litera ddie Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oderEintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder
    5. 5.Ziffer 5Austritt gemäß § 73 DO 1994.Austritt gemäß Paragraph 73, DO 1994.
  3. (3)Absatz 3Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
  4. (3a)Absatz 3 aDas Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68 b, oder Paragraph 68 c, DO 1994 erfüllt. Paragraph 68 b, Absatz 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) ist Absatz 4, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wennDas Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsseine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oderseine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, erster Satz) beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß Paragraphen 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
  6. (4a)Absatz 4 aDienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) die Voraussetzungen nach Absatz 4, vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  7. (4b)Absatz 4 bErkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
  8. (5)Absatz 5Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.Die Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und 3 und Absatz 4, Ziffer eins, dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des Paragraph 74, DO 1994, die Gründe des Absatz 2, Ziffer eins, und 4 als Austritt im Sinn des Paragraph 73, DO 1994.
  9. (6)Absatz 6Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.Die Amtsenthebung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, gilt als Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 a, DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
  10. (7)Absatz 7Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.Die neuerliche Ernennung gemäß Paragraph 3, VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.09.2021 bis 29.12.2025
(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.

Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.

seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

2.

es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.

(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

  1. (1)Absatz einsDas Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Absatz 2, genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Absatz 3,), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Absatz 3 a,), durch Amtsenthebung (Absatz 4,) oder Tod.
  2. (2)Absatz 2Das Amt endet mit
    1. 1.Ziffer einsVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. 2.Ziffer 2Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,
    3. 3.Ziffer 3Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
      3. c)Litera cdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist oderdie Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, erfolgt ist oder
      4. d)Litera ddie Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oderEintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder
    5. 5.Ziffer 5Austritt gemäß § 73 DO 1994.Austritt gemäß Paragraph 73, DO 1994.
  3. (3)Absatz 3Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
  4. (3a)Absatz 3 aDas Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß Paragraph 68 b, oder Paragraph 68 c, DO 1994 erfüllt. Paragraph 68 b, Absatz 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) ist Absatz 4, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wennDas Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsseine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oderseine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, erster Satz) beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß Paragraphen 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
  6. (4a)Absatz 4 aDienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (Paragraph 4 a, Absatz eins,) die Voraussetzungen nach Absatz 4, vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  7. (4b)Absatz 4 bErkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.
  8. (5)Absatz 5Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.Die Amtsenthebung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und 3 und Absatz 4, Ziffer eins, dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des Paragraph 74, DO 1994, die Gründe des Absatz 2, Ziffer eins, und 4 als Austritt im Sinn des Paragraph 73, DO 1994.
  9. (6)Absatz 6Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.Die Amtsenthebung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, gilt als Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68 a, DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
  10. (7)Absatz 7Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.Die neuerliche Ernennung gemäß Paragraph 3, VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

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