§ 21 VGW-DRG Verweisung auf andere Gesetze

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2024März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 15.05.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2024März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

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