(1)Absatz eins§ 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerh... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anla... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsberich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:1.Ziffer einsName, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;2.Ziffer 2Name und Funktion der für den B... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellung... mehr lesen...
(2)Absatz 2Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und §... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sofern es sich nicht um Verordnungen der Landeshauptleute handelt. mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die1.Ziffer einsfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oderfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Fes... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.Wurde die Beste... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Si... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales... mehr lesen...
(1)Absatz einsPreise können von Amts wegen, im Fall des § 5b Abs. 4 unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß § 5b Abs. 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß § 5b Abs. 4 oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zustä... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigensch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betr... mehr lesen...
(2)Absatz 2Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat die Behörde für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investiti... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2)Absatz 2§ 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil e... mehr lesen...
§ 121e.Paragraph 121 e, Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182 fallender schwerer Unfall im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 ist, sowie über einen Vorfall mit erheblichen Auswi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 gelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen sind die §§ 52 bis 53a AVG anzuwenden.Die Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:Im Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß Paragraph 119, Absatz 14, Folgendes zu enthalten:1.Ziffer einsBei Vorliegen eine... mehr lesen...
§ 121b.Paragraph 121 b, Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:1.Ziffer einsDie Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendun... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger s... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC-Anlage (Paragraph 120 a, Ziffer 15,) folgende... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Bewilligung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPC-Anlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei IPPC-Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im... mehr lesen...
§ 120a.Paragraph 120 a, In den §§ 120a bis 121h sowie in § 223 Abs. 29 und 30 bedeutet In den Paragraphen 120 a bis 121h sowie in Paragraph 223, Absatz 29 und 30 bedeutet1.Ziffer eins„IPPC-Anlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Absch... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 01.01.3000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 39 Abs. 1 und 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft.Die Paragraphen 39, Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr1.Ziffer einseinen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Anlage,2.Ziffer 2einen Antrag zur Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung,3.Ziffer 3einen Bescheident... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Genehmigungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Parteistellung:Im Genehmigungsve... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde eine Genehmigung zu in § 19 Abs. 1 angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Abs. 2 angef... mehr lesen...
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsInformationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl römisch ... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen P... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Jagdgebiete unterliegen samt allen Jagdanlagen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind die Organe der Jagdbehörden befugt, jedes Jagdgebiet zu betreten, vom Jagdinhaber und vom Jagdgebietsinhaber sowie von der Hegegemeinschaft Auskünfte und Nachweise sowie die D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägerm... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane der Salzburger Jägerschaft sind1.Ziffer einsmit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)a)Litera ader Landesjägertag,b)Litera bder Landesjagdrat,c)Litera cder Vorstand,d)Litera dder Landesjägermeister,e)Litera edas Ehrengericht,f)Lit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land übertragener.(2)Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:1.Ziffer einsZu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Bee... mehr lesen...
(1)Absatz einsJagdfremden Personen ist es verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schußwaffen, Fallen oder anderen Geräten, die zum Erlegen oder Einfangen von... mehr lesen...
Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:1.Ziffer einsErhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesa)Litera ader im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,der im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie genannt... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erze... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (Paragraph 103, Absatz eins,) i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben:a)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden;b)Litera bdas Wild darf nicht unnötiger Beunruhigung und unnötigen Qualen ausgesetzt werden;c)Litera cfremdes Eigentum und sonstige... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach § 65 Abs. 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschussplanung unterliegenden Abschuss eines Wildes, den Abschuss von Schwarzwild, Muffelwild und Goldschakalen sowie das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich (bevorzugt elektronisch üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel1.Ziffer einsaußerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oderaußerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwinter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot- und Gamswildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,1.Ziffer einsdie wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtl... mehr lesen...
Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:1.Ziffer einsHaarwild:a)Litera aSchalenwild: Rotwild (Cervus elaphus), Gamswild (Rupicapra rupicapra), Rehwild (Capreolus capreolus), Steinwild (Capra ibex), Damwild (Dama dama), Elchwild (Alces alces), Muffelwild ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 129/2025 § 0 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 121/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Unterstützung bestehta)Litera ain monatlichen Leistungen,b)Litera bin vierteljährlichen Leistungenals Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.(2)Absatz 2Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €. (2a)Absatz 2 aIst ein Mitglied des Salzburger Landtag... mehr lesen...