§ 121d MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende AufbereitungsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

1.

die in der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;

2.

eine Beschreibung des Zustands des Geländes der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage;

3.

die Quelleneinen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Emissionen aus der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

4.

Art und Mengedie Quellen der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes UmweltmediumIPPC-Anlage;

5.

die zu erwartenden erheblichen AuswirkungenArt und Menge der vorhersehbaren Emissionen auf die Umweltaus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;

6.

Maßnahmen zur Überwachungdie zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, VerminderungÜberwachung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

89.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;

9. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen;

10.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Maßnahmen in einer Übersicht;

11.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der IPPC-Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweiereiner im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungenverbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behördeim Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

§ 119 Abs. 3 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

1.

den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

2.

den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

3.

den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.

(4) Die Abs. 1 und 2bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer dem § 121 unterliegenden AufbereitungsanlageIPPC-Anlage.

(45) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende AufbereitungsanlageIPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer solchen AufbereitungsanlageIPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(56) Wünscht der Staat (Abs. 45 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 12 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(67) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(78) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der GenehmigungsantragIPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 12 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(89) Die Abs. 45 bis 78 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(910) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 25.06.2005 bis 09.07.2015

(1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende AufbereitungsanlageIPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

1.

die in der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;

2.

eine Beschreibung des Zustands des Geländes der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage;

3.

die Quelleneinen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Emissionen aus der AufbereitungsanlageIPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

4.

Art und Mengedie Quellen der vorhersehbaren Emissionen aus der Aufbereitungsanlage in jedes UmweltmediumIPPC-Anlage;

5.

die zu erwartenden erheblichen AuswirkungenArt und Menge der vorhersehbaren Emissionen auf die Umweltaus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;

6.

Maßnahmen zur Überwachungdie zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, VerminderungÜberwachung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

89.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;

9. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen;

10.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und 4 erforderlichen Angaben. Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121 Abs. 6), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Maßnahmen in einer Übersicht;

11.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der IPPC-Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweiereiner im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungenverbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behördeim Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

§ 119 Abs. 3 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

1.

den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;

2.

den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

3.

den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,

enthalten.

(4) Die Abs. 1 und 2bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer dem § 121 unterliegenden AufbereitungsanlageIPPC-Anlage.

(45) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende AufbereitungsanlageIPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer solchen AufbereitungsanlageIPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(56) Wünscht der Staat (Abs. 45 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 12 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(67) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(78) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1§ 121b Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der GenehmigungsantragIPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 12 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(89) Die Abs. 45 bis 78 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(910) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

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