§ 121b MinroG Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
§ 121b.Paragraph 121 b,

Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendung.Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (Paragraph 120 a, Ziffer 16,) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß Paragraph 119, Absatz 9, Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die Paragraphen 121,, 121a und 121d Anwendung.
  2. 2.Ziffer 2Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPC-Anlage.Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 121, Absatz eins,, 2 und 11 und in den nach Paragraph 121 a, Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPC-Anlage.
  3. 3.Ziffer 3Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.Auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 119, Absatz 9, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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