§ 120b MinroG Grundsätzliche Bestimmung für IPPC-Anlagen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2025
§ 120b.Paragraph 120 b,

Für IPPC-Anlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist. Für IPPC-Anlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den Paragraphen 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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