Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.04.2026

Gesetze 1-2 von 2

7 Paragrafen zu Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) aktualisiert


Anl. 1 FPG-DV

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§ 21 FPG-DV Schlussbestimmung

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002... mehr lesen...


§ 18 FPG-DV Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer

(1)Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden ... mehr lesen...


§ 9 FPG-DV Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

(1)Absatz eins,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehöri... mehr lesen...


§ 7 FPG-DV Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 7.Paragraph 7, Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Para... mehr lesen...


Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 11.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2026 § 0 gültig von 30.08.2017 bis 10.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.04.26

1 Paragraf zu Jagdgesetz 1993 (S-JagdG) aktualisiert


§ 95 S-JagdG

(1)Absatz eins,Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt eine Jagd- und Wildschadenskommission - im folgenden kurz Kommission genannt - eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit der Kommission richtet sich nach der Lage des Jagdgebietes, in dem der Jagd- und Wildschaden entstanden ist.(2)Absatz 2,Di... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.04.26
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