(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt eine Jagd- und Wildschadenskommission - im folgenden kurz Kommission genannt - eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit der Kommission richtet sich nach der Lage des Jagdgebietes, in dem der Jagd- und Wildschaden entstanden ist.(2)Absatz 2,Di... mehr lesen...