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Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen:
Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen: