§ 18 FPG-DV Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 3, FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  3. (1)Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
  5. (3)Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden, den internationalen Gepflogenheiten entsprechend, ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2011 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 3, FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  3. (1)Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
  5. (3)Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden, den internationalen Gepflogenheiten entsprechend, ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

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