Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
(2)Absatz 2,Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
1.Ziffer einsdie Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
2.Ziffer 2die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
3.Ziffer 3den ursprünglichen Abreiseort;
4.Ziffer 4die Abreise- und Ankunftszeit;
5.Ziffer 5die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
6.Ziffer 6die Gesamtzahl der mit dem betreffenden Beförderungsmittel beförderten Personen und
7.Ziffer 7im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
festzuhalten, während eines Zeitraumes von 24 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Datenübermittlung nach diesem Absatz zu erlassen.
(2a)Absatz 2 a,Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.
(3)Absatz 3,Beförderungsunternehmer, die Personenüber die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermitteln.Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 2, der Grenzkontrollbehörde bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Wird ein Fremder, der von einem Beförderungsunternehmer nach Österreich über die Außengrenze gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5)Absatz 5,Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.Ist der Beförderungsunternehmer nach Absatz 4, nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6)Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).Die Verpflichtungen nach Absatz 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (Paragraph 43, Absatz eins,).
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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