1. Haupstück-Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 FPG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsEinreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
- (2)Absatz 2Fremdenpolizei ist
- 1.Ziffer einsdie Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
- 2.Ziffer 2die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)- 4.Ziffer 4die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
- 5.Ziffer 5die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
- (3)Absatz 3Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
- (4)Absatz 4Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einsFremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- 2.Ziffer 2Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
- 2a.Ziffer 2 aAusreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
- 3.Ziffer 3Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
- 4.Ziffer 4Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224,, 224a, 227 Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
- 5.Ziffer 5ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
- 6.Ziffer 6Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. römisch III Nr. 90/1997;
- 7.Ziffer 7Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist;Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
- 8.Ziffer 8EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
- 9.Ziffer 9Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
- 10.Ziffer 10Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- 11.Ziffer 11begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
- 12.Ziffer 12Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
- 13.Ziffer 13Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;
- 13a.Ziffer 13 aPraktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG für Praktikanten (§ 2 Abs. 16 AuslBG) Voraussetzung ist;Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) Voraussetzung ist;
- 14.Ziffer 14Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG BGBl. I Nr. 100/2005 oder im Sinn des § 54 Abs. 1 AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, oder im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
- 15.Ziffer 15unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
- 16.Ziffer 16eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
- 17.Ziffer 17eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;
- 17a.Ziffer 17 aVerlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;
- 18.Ziffer 18Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 Sitzung 35;
- 19.Ziffer 19Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6 und BGBl. römisch III Nr. 133/2002;
- 20.Ziffer 20Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 in der geltenden Fassung;Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 Sitzung 1 in der geltenden Fassung;
- 21.Ziffer 21VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 60 in der geltenden Fassung;VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 60 in der geltenden Fassung;
- 22.Ziffer 22Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung;Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, Sitzung 1 in der geltenden Fassung;
- 22a.Ziffer 22 aSchengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016, S. 1 in der geltenden Fassung;Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016, Sitzung 1 in der geltenden Fassung;
- 23.Ziffer 23ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung;ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 Sitzung 1 in der geltenden Fassung;
- 24.Ziffer 24DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung;
- 25.Ziffer 25Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung;Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, Sitzung 21 in der geltenden Fassung;
- 26.Ziffer 26Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, Sitzung 1 in der geltenden Fassung.
- 26.Ziffer 26Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1;Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 1;
- 27.Ziffer 27Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27.
- (5)Absatz 5Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Ziffer einsBinnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7,) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
- 2.Ziffer 2Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
- 3.Ziffer 3Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;
- 4.Ziffer 4erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
2. Hauptstück-Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
1. Abschnitt-Zuständigkeit
§ 3 FPG Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- (1)Absatz einsIm Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
- (2)Absatz 2Im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
- (3)Absatz 3Es ist jene Sicherheitsbehörde verpflichtet, durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. § 7 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, gilt.Es ist jene Sicherheitsbehörde verpflichtet, durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Paragraph 7, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.
- (4)Absatz 4In Fällen, in denen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die beigegebenen oder unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben oder unterstellt sind, Amtshandlungen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; das einschreitende Organ hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
- (5)Absatz 5Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück die Grenzen des Bundeslandes ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Behörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.
- (6)Absatz 6Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 33, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
§ 4 FPG Gemeindewachkörper
§ 4.Paragraph 4, Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Besorgung der Fremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Landespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung ist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben.
§ 5 FPG Sachliche Zuständigkeit im Inland
- (1)Absatz einsDen Landespolizeidirektionen obliegt
- 1.Ziffer einsdie Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
- 2.Ziffer 2die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
- a.Litera adie Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex;
- b.Litera bdie Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
- c.Litera cdie Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
- d.Litera ddie Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;
- e.Litera edie Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, im Inland;
- 3.Ziffer 3die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
- 4.Ziffer 4die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 unddie Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
- 5.Ziffer 5die Vorschreibung von Kosten nach § 113.die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
- (1a)Absatz eins aDem Bundesamt obliegt
- 1.Ziffer einsdie Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
- 2.Ziffer 2die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
- 3.Ziffer 3die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen.
- (3)Absatz 3Die gemäß Art. 13 der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
- (5)Absatz 5Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (§ 17 Abs. 2), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
- (6)Absatz 6Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.
§ 7 FPG Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.Paragraph 7, Im Ausland obliegt
- 1.Ziffer einsdie Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
- 2.Ziffer 2die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
- 3.Ziffer 3die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
- 4.Ziffer 4 die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
- 5.Ziffer 5die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneresdie Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.
§ 8 FPG Örtliche Zuständigkeit im Ausland
- (1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
- (2)Absatz 2Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
§ 9 FPG Beschwerden
- (1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
- (2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- (3)Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- (4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
- (5)Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
§ 10 FPG Revision
§ 10.Paragraph 10, Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.
2. Abschnitt-Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
§ 11 FPG Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
- (1)Absatz einsIn Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
- (2)Absatz 2Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
- (3)Absatz 3Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
- (4)Absatz 4Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
- (5)Absatz 5Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
- (6)Absatz 6Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
- (7)Absatz 7Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
- (8)Absatz 8Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
- (9)Absatz 9Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a FPG Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
- (1)Absatz einsDer Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
- (2)Absatz 2Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
- (3)Absatz 3Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
- (4)Absatz 4Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 11b FPG
- (1)Absatz eins§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
- (2)Absatz 2Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.
- (3)Absatz 3Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10,) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, vorliegt.
§ 12 FPG Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
- (1)Absatz eins,Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, sofern nicht anderes bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
- (3)Absatz 3,Fremde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Kinder- und Jugendhilfeträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält.
- (4)Absatz 4,Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 23 NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.
§ 12a FPG Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses
§ 12a.Paragraph 12 a, Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Landespolizeidirektion auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.
3. Hauptstück-Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung
§ 13 FPG Grundsätze bei der Vollziehung
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
- (2)Absatz 2In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2,, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
- (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
- (4)Absatz 4Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
- (5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
- (6)Absatz 6Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
- (7)Absatz 7Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.Die Befugnisse der Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß.
§ 14 FPG Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- (1)Absatz einsGreifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
4. Hauptstück-Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht
1. Abschnitt-Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht
§ 15 FPG Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise
- (1)Absatz einsFremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
- (2)Absatz 2Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
- (3)Absatz 3Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
- (4)Absatz 4Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
- 1.Ziffer einswenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
- 2.Ziffer 2wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
- 3.Ziffer 3wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt;
- 4.Ziffer 4wenn der Fremde auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist; oderwenn der Fremde auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529, eingereist ist; oder
- 5.Ziffer 5wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
- 6.Ziffer 6wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
- 7.Ziffer 7wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht;
- 8.Ziffer 8wenn der Fremde gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder
- 9.Ziffer 9wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 3 NAG erfolgt.wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG erfolgt.
§ 15a FPG EWR-Bürger und Schweizer Bürger
§ 15a.Paragraph 15 a, EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
§ 15b FPG Begünstigte Drittstaatsangehörige
- (1)Absatz einsBegünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
- (2)Absatz 2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
- (3)Absatz 3Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
2. Abschnitt-Bestimmungen zur Passpflicht
§ 16 FPG Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsSofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
- (2)Absatz 2Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.
- (3)Absatz 3Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.
§ 17 FPG Einschränkung der Passpflicht
- (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 3 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in Paragraphen 15, Absatz eins und 16 Absatz 3, erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
- (2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
- (3)Absatz 3Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
- (4)Absatz 4EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.
§ 18 FPG Ausnahmen von der Passpflicht
- (1)Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
- 1.Ziffer einsder Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
- 2.Ziffer 2der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
- 3.Ziffer 3einer Durchbeförderung (§ 45b).einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
- (2)Absatz 2,Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
§ 19 FPG Übernahmeerklärung
- (1)Absatz einsEine Übernahmeerklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, auf Grund eines Abkommens der Europäischen Union oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
- (2)Absatz 2Die Übernahmeerklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
- (3)Absatz 3Die Gültigkeitsdauer der Übernahmeerklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Union anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).
3. Abschnitt-Bestimmungen zur Visumpflicht
§ 20 FPG Form und Wirkung der Visa D
- (1)Absatz eins,Visa D werden erteilt als
- 1.Ziffer einsVisum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
- 2.Ziffer 2Visum aus humanitären Gründen;
- 3.Ziffer 3Visum zu Erwerbszwecken;
- 4.Ziffer 4Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
- 5.Ziffer 5Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 16, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)- 7.Ziffer 7Visum zur Wiedereinreise;
- 8.Ziffer 8Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
- 9.Ziffer 9Visum für Saisoniers;
- 10.Ziffer 10Visum für Praktikanten.
- (2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstensDie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
- 1.Ziffer einssechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
- 2.Ziffer 2neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
- 3.Ziffer 3zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oderzwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
- 4.Ziffer 4zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
- (3)Absatz 3,Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
- (3a)Absatz 3 a,Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
- (4)Absatz 4,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
- (5)Absatz 5,Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
- (6)Absatz 6,Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
§ 21 FPG Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
- (1)Absatz einsVisa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennVisa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
- 2.Ziffer 2kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt undkein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
- 3.Ziffer 3die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen. - (2)Absatz 2Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
- 1.Ziffer einsder Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
- 2.Ziffer 2begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
- 3.Ziffer 3der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
- 4.Ziffer 4der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
- 5.Ziffer 5der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
- 6.Ziffer 6der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
- 7.Ziffer 7der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
- 8.Ziffer 8gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
- 9.Ziffer 9der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
- 10.Ziffer 10Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- 11.Ziffer 11bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- 12.Ziffer 12bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- 13.Ziffer 13der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- 14.Ziffer 14der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
- (3)Absatz 3Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
- (4)Absatz 4Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
§ 21a FPG Visa für den längerfristigen Aufenthalt
- (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
§ 22 FPG Visum aus humanitären Gründen
- (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
- (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 Sitzung 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.
§ 22a FPG Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a.Paragraph 22 a, Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
- 1.Ziffer einsaus humanitären Gründen,
- 2.Ziffer 2aus Gründen des nationalen Interesses oder
- 3.Ziffer 3auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
§ 23 FPG Gesundheitszeugnis
- (1)Absatz einsZur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
- 1.Ziffer einseiner im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
- 2.Ziffer 2einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder
- 3.Ziffer 3einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des Paragraph 3, Litera a, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist. - (2)Absatz 2Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten bezeichnet.Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Absatz eins, bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Krankheiten bezeichnet.
- (3)Absatz 3Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Absatz eins, gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.
§ 24 FPG Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
- (1)Absatz einsDie Aufnahme
- 1.Ziffer einseiner bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
- 2.Ziffer 2einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17);einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,);
- 3.Ziffer 3einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist odereiner Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist oder
- 4.Ziffer 4einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist,einer Tätigkeit als Praktikant (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG Voraussetzung ist,
im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. - (2)Absatz 2Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, dieAbsatz eins, findet keine Anwendung auf Fremde, die
- 1.Ziffer einsgemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;
- 2.Ziffer 2gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen;gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen;
- 3.Ziffer 3gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben.
- (3)Absatz 3Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen.Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen.
- (4)Absatz 4Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.
- (5)Absatz 5Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.
§ 24a FPG Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche
- (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen unddie Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen und
- 2.Ziffer 2die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht vornimmt.
- (4)Absatz 4Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
- (5)Absatz 5Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.
- (6)Absatz 6Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.
§ 24b FPG Visa an der Außengrenze
§ 24b.Paragraph 24 b, Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 lit. b, c und Abs. 2 Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist. Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, Litera b,, c und Absatz 2, Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist.
§ 25 FPG Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
- (1)Absatz einsTeilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 26a FPG Visa zur Wiedereinreise
- (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
- 2.Ziffer 2die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
- 3.Ziffer 3sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
- (2)Absatz 2Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
- (3)Absatz 3Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
§ 27 FPG Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D
- (1)Absatz einsVisa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
- 1.Ziffer einsTatsachen bekannt werden oder
- 2.Ziffer 2Tatsachen eintreten,
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,). - (2)Absatz 2Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
- (3)Absatz 3Visa D werden gegenstandslos, wenn
- 1.Ziffer einsein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
- 2.Ziffer 2gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
- 3.Ziffer 3der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
- 4.Ziffer 4ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
- 5.Ziffer 5der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
- 6.Ziffer 6eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
- (4)Absatz 4Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
- (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
3a. Abschnitt: Besondere Bewilligungen
§ 27a FPG Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots
- (1)Absatz eins,Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
- (4)Absatz 4,Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
- 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
- 2.Ziffer 2die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
- (6)Absatz 6,Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
4. Abschnitt-Ausnahmen von der Visumpflicht
§ 28 FPG Transitreisende
- (1)Absatz eins,Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
- (2)Absatz 2,Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.
§ 29 FPG Träger von Vorrechten und Befreiungen
§ 29.Paragraph 29, Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
§ 30 FPG Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht
- (1)Absatz eins,Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.
- (2)Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.
- (3)Absatz 3,Wenn es im öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Visumpflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (5)Absatz 5,Fremde, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, benötigen für die Rechtmäßigkeit der Einreise kein Visum.
5. Abschnitt-Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise
§ 31 FPG Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
- (1)Absatz eins,Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- 1.Ziffer einswenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- 2.Ziffer 2wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- 3.Ziffer 3wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- 4.Ziffer 4solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt;
- 5.Ziffer 5bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- 6.Ziffer 6wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- 7.Ziffer 7wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- 8.Ziffer 8wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- 9.Ziffer 9wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- 10.Ziffer 10wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oderwenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
- 11.Ziffer 11soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
- (1a)Absatz eins a,Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sieLiegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
- 1.Ziffer einsauf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
- 2.Ziffer 2auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
- 3.Ziffer 3geduldet sind (§ 46a) odergeduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
- 4.Ziffer 4eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) - (4)Absatz 4,Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
§ 32 FPG Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
- (1)Absatz eins,Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
- (2)Absatz 2,Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wennFremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Absatz eins,) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- 2.Ziffer 2die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
- (3)Absatz 3,Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
- (4)Absatz 4,Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, der Statusverordnung oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG innehaben, genügen Absatz 2,, wenn sie diesen mit sich führen.
5. Hauptstück-Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 33 FPG Auskunftsverlangen
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
- 1.Ziffer einsdie rechtswidrige Einreise eines Fremden;
- 2.Ziffer 2den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
- 3.Ziffer 3strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
Auskunft erteilen. - (2)Absatz 2Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
§ 34 FPG Identitätsfeststellung
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
- 1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;
- 2.Ziffer 2soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, erforderlich ist.soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
§ 35 FPG Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
- (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu verbringen.
§ 35a FPG Durchsuchungsauftrag
- (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 39, Absatz 5 b,) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
- (2)Absatz 2Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.
§ 35b FPG Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
- (2)Absatz 2Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
§ 36 FPG Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit
- 1.Ziffer einsdies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a GVG-B 2005 erforderlich ist;dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, GVG-B 2005 erforderlich ist;
- 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;
- 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
- 4.Ziffer 4auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder
- 5.Ziffer 5ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35 a,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.
- (1a)Absatz eins aDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 gilt § 13 Abs. 3 nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt Paragraph 13, Absatz 3, nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.
- (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.
§ 37 FPG Durchsuchen von Personen
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 38,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
- 1.Ziffer einsdiese gemäß § 39 festgenommen worden sind oderdiese gemäß Paragraph 39, festgenommen worden sind oder
- 2.Ziffer 2der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
- (1a)Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15, Absatz eins, der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.
- (2)Absatz 2,Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 oder 1a ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.Vor einer Durchsuchung nach Absatz eins, oder 1a ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.
§ 38 FPG Sicherstellen von Beweismitteln
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
- (2)Absatz 2,Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 38a) der Landespolizeidirektion zu übermitteln.Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 38 a,) der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
§ 38a FPG Auswertung von Datenträgern
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35b vorliegt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und die Feststellung des Staates, in den der Fremde zurückgeschoben werden soll, anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35b vorliegt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und die Feststellung des Staates, in den der Fremde zurückgeschoben werden soll, anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 b, vorliegt.
- (3)Absatz 3Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. § 98 gilt.Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 98, gilt.
§ 39 FPG Festnahme und Anhaltung
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
- 1.Ziffer einssie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten,sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten,
- 2.Ziffer 2er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt oderer seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt oder
- 3.Ziffer 3er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet.er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a, oder eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, missachtet.
- (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist, festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten.
- (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
- 1.Ziffer einsnicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,
- 2.Ziffer 2innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
- 3.Ziffer 3innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
- 4.Ziffer 4während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
- (3a)Absatz 3 a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.
- (3b)Absatz 3 b,Findet die Überprüfung gemäß Art. 5 der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Abs. 3a genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnenFindet die Überprüfung gemäß Artikel 5, der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Absatz 3 a, genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnen
- 1.Ziffer einsim Falle von Fremden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Screening-Verordnung, die dem Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,im Falle von Fremden im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Screening-Verordnung, die dem Artikel 22, Absatz eins und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,
- 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen um bis zu 96 Stunden,
soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Abs. 3a weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Absatz 3 a, weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen. - (3c)Absatz 3 c,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 3a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Abs. 3c, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 3 a, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Absatz 3 c,, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- 1.Ziffer einsob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 vorliegen;ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 6 vorliegen;
- 2.Ziffer 2ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a oder 7b nicht nachkommt;ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 39, Absatz 7 a, oder 7b nicht nachkommt;
- 3.Ziffer 3ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Screening-Verordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
- (3d)Absatz 3 d,Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu bezeichnen.Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu bezeichnen.
- (3e)Absatz 3 e,Eine Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA-VG. Zudem gelten § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 sowie § 22a BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.Eine Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß Paragraph 52, BFA-VG. Zudem gelten Paragraph 76, Absatz eins a, erster Satz, Paragraph 77, Absatz 3, 4, 8 und 9, Paragraph 80, Absatz 6, sowie Paragraph 22 a, BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.
- (4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 1, 3, 3a oder 3b können die Festnahme und die Anhaltung unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.In den Fällen der Absatz eins, 3, 3 a, oder 3b können die Festnahme und die Anhaltung unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
- (5)Absatz 5,Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
- (5a)Absatz 5 a,Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Abs. 7 nicht nachkommt.Kann eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, nicht während einer Anhaltung gemäß Absatz 5, abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Absatz 7, nicht nachkommt.
- (5b)Absatz 5 b,Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.
- (6)Absatz 6,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 45b Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz 3,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.
- (6a)Absatz 6 a,Die Landespolizeidirektion ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Anhaltung nach dieser Bestimmung so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
- (7)Absatz 7,In den Fällen der Abs. 5 bis 5b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1 letzter Satz und § 77 Abs. 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.In den Fällen der Absatz 5 bis 5 b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 77, Absatz 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.
- (7a)Absatz 7 a,In den Fällen des Abs. 3a oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1a erster Satz und § 77 Abs. 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Abs. 3a oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.In den Fällen des Absatz 3 a, oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins a, erster Satz und Paragraph 77, Absatz 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Absatz 3 a, oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
- (8)Absatz 8,Die Anhaltung gemäß Abs. 3a, 3b, 5a oder 5b oder gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Abs. 7 oder 7a durch formlose Mitteilung aufzuheben, wennDie Anhaltung gemäß Absatz 3 a, 3 b, 5 a, oder 5b oder gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Absatz 7, oder 7a durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
- 1.Ziffer einssie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder
- 2.Ziffer 2das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
§ 81 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.Paragraph 81, Absatz 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.
§ 40 FPG Rechte des Festgenommenen
- (1)Absatz eins,Jeder gemäß § 39 Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.Jeder gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 b und gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
- (2)Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.
6. Hauptstück: Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
§ 41 FPG Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
- 1.Ziffer einsderen Einreise nicht rechtmäßig ist;
- 2.Ziffer 2gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
- 3.Ziffer 3ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
- 4.Ziffer 4sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)Litera aihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
- b)Litera bsie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
- c)Litera csie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
- 5.Ziffer 5sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
- 6.Ziffer 6bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
- (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
§ 41a FPG Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen
- (1)Absatz einsDie Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsZweifel an seiner Identität besteht oder er der Pass- und gegebenenfalls der Visumpflicht auch nach Einräumung einer angemessenen Frist und unter Verfügungstellung angemessener Möglichkeiten zur Einholung der dazu erforderlichen Dokumente nicht genügt,
- 2.Ziffer 2gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 27a) erteilt wurde,gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 27 a,) erteilt wurde,
- 3.Ziffer 3bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Bundesgebiet Schlepperei begehen,
- 4.Ziffer 4bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er wolle den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen, oder
- 5.Ziffer 5bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
- (2)Absatz 2Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.
§ 42 FPG Sicherung der Zurückweisung
- (1)Absatz einsKann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
- (2)Absatz 2Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
- (3)Absatz 3Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG.
§ 43 FPG Transitsicherung
- (1)Absatz einsEinem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
- 1.Ziffer einsauf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint,
- 2.Ziffer 2dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder
- 3.Ziffer 3der Fremde nicht über das erforderliche Flugtransitvisum gemäß Visakodex verfügt.
- (2)Absatz 2Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 42 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
§ 44 FPG Zurückweisung in Begleitung
§ 44.Paragraph 44, Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.
§ 45 FPG Zurückschiebung
- (1)Absatz einsFremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
- 1.Ziffer einsnicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen 14 Tagen betreten werden,
- 2.Ziffer 2innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten,
- 3.Ziffer 3innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden, oder
- 4.Ziffer 4während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten werden.
- (2)Absatz 2In Aufträgen gemäß Abs. 1 kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.In Aufträgen gemäß Absatz eins, kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
- (3)Absatz 3Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
- (4)Absatz 4Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.
§ 45a FPG Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)
- (1)Absatz eins,Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
- (2)Absatz 2,Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
- (3)Absatz 3,Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
- (4)Absatz 4,Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- (5)Absatz 5,Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
§ 45b FPG Durchbeförderung
- (1)Absatz einsFremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 45c), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (Paragraph 45 c,), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.
- (2)Absatz 2Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 45a Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
- (3)Absatz 3Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
§ 45c FPG Durchbeförderungsabkommen
- (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
- (2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, dassIn Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, dass
- 1.Ziffer einseine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
- 2.Ziffer 2die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
- a)Litera aGefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
- b)Litera bin seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
- 3.Ziffer 3die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.
7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung
§ 46 FPG Abschiebung
- (1)Absatz eins,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennFremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- 1.Ziffer einsdie Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- 2.Ziffer 2sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- 4.Ziffer 4sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
- (2)Absatz 2,Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
- (2a)Absatz 2 a,Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
- (2b)Absatz 2 b,Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen.Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen.
- (4)Absatz 4,Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
- (5)Absatz 5,Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
- (6)Absatz 6,Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
- (7)Absatz 7,Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
§ 46a FPG Duldung
- (1)Absatz eins,Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
- 1.Ziffer einsderen Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, oder 51 unzulässig ist;
- 2.Ziffer 2deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, oder 9 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005);
- 3.Ziffer 3deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- 4.Ziffer 4die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist. - (2)Absatz 2,Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- 1.Ziffer einsseine Identität verschleiert,
- 2.Ziffer 2einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- 3.Ziffer 3an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
- (4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
- (5)Absatz 5,Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wennDie Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. - (6)Absatz 6,Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
§ 46b FPG Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
- (1)Absatz einsBei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn
- 1.Ziffer einsdie Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
- a)Litera aauf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
- b)Litera berlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
- 2.Ziffer 2die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
- (2)Absatz 2Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 50, gilt.
- (3)Absatz 3Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 52 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.Nationale Entscheidungen gemäß den Paragraphen 52 und 66 gehen Absatz eins und 2 vor.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
- (1)Absatz eins,Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
- (2)Absatz 2,Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
- (3)Absatz 3,Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
§ 51 FPG Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
- (1)Absatz einsWährend eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
- (2)Absatz 2Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
- (3)Absatz 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (5)Absatz 5Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
8. Hauptstück-Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt-Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
§ 52 FPG Rückkehrentscheidung
- (1)Absatz eins,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- 1.Ziffer einsnicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- 2.Ziffer 2nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
- (2)Absatz 2,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- 1.Ziffer einsihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
- 2.Ziffer 2ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. - (3)Absatz 3,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
- (4)Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- 1.Ziffer einsnachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- 1a.Ziffer eins anachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)- 4.Ziffer 4der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- 5.Ziffer 5das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. - (5)Absatz 5,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
- (6)Absatz 6,Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
- (7)Absatz 7,Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
- (8)Absatz 8,Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
- 1.Ziffer einsin den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
- 2.Ziffer 2in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
- 3.Ziffer 3in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
- 4.Ziffer 4mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen. - (9)Absatz 9,Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
- (10)Absatz 10,Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
- (11)Absatz 11,Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 52a FPG Gebietsbeschränkung
- (1)Absatz eins,Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
- (2)Absatz 2,Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solangeDie Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins, ruhen, wenn und solange
- 1.Ziffer einsdie Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, vorübergehend nicht durchführbar,
- 2.Ziffer 2sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- 3.Ziffer 3ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
- (3)Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins,, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.
§ 53 FPG Einreiseverbot
- (1)Absatz eins,Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
- (2)Absatz 2,Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- 1.Ziffer einswegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- 2.Ziffer 2wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- 3.Ziffer 3wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- 4.Ziffer 4wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- 5.Ziffer 5wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- 6.Ziffer 6bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- 7.Ziffer 7eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- 8.Ziffer 8an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
- (3)Absatz 3,Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- 1.Ziffer einsein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- 2.Ziffer 2ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- 3.Ziffer 3ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- 4.Ziffer 4ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- 5.Ziffer 5ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- 6.Ziffer 6auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- 7.Ziffer 7auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- 8.Ziffer 8ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- 9.Ziffer 9der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
- (4)Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
- 1.Ziffer einsihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oderihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
- 2.Ziffer 2er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. - (5)Absatz 5,Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
- (6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
- (7)Absatz 7,Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise
- (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
- (2)Absatz 2,Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
- (3)Absatz 3,Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
- (4)Absatz 4,Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
- 1.Ziffer einswenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
- 2.Ziffer 2wenn Fluchtgefahr besteht oder
- 3.Ziffer 3für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden. - (5)Absatz 5,Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.
§ 56 FPG Auflagen bei Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise
- (1)Absatz eins,Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
- (2)Absatz 2,Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
- 1.Ziffer einssich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
- 2.Ziffer 2sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
- 3.Ziffer 3beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
- 4.Ziffer 4eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
- 5.Ziffer 5in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
- (3)Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
- 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- 3.Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
- (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- (5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
- (6)Absatz 6,Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
§ 57 FPG Wohnsitzauflage
- (1)Absatz eins,Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
- 1.Ziffer einskeine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oderkeine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
- 2.Ziffer 2nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wirdnach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. - (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der DrittstaatsangehörigeBei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
- 1.Ziffer einsentgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 3 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 3, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
- 2.Ziffer 2nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
- 3.Ziffer 3an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt;an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt;
- 4.Ziffer 4im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
- 5.Ziffer 5im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
- (3)Absatz 3,Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
- 1.Ziffer einsder Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
- 2.Ziffer 2die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
- 3.Ziffer 3der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
- 4.Ziffer 4der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. - (4)Absatz 4,Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solangeDie Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
- 1.Ziffer einsdie Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,
- 2.Ziffer 2sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
- 3.Ziffer 3ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
- (5)Absatz 5,Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
- (6)Absatz 6,Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
- (7)Absatz 7,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
- (8)Absatz 8,Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
§ 58 FPG Informationspflichten
- (1)Absatz einsDas Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen.Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen.
- (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.Die Informationen gemäß Absatz eins, können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.
§ 59 FPG Besondere Verfahrensbestimmungen
- (1)Absatz eins,Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
- (2)Absatz 2,Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
- (3)Absatz 3,Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52,, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
- (4)Absatz 4,Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Artikel 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie Paragraph 12, AsylG 2005) zukommt. Paragraph 52, Absatz 8, gilt sinngemäß, die Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.
§ 60 FPG Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
- (3)Absatz 3,Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- 1.Ziffer einsinternationaler Schutz zuerkannt wird;
- 2.Ziffer 2ein Aufenthaltstitel gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
2. Abschnitt-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 61 FPG Anordnung zur Außerlandesbringung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- 1.Ziffer einsdessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
- 2.Ziffer 2ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. - (2)Absatz 2,Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
- (3)Absatz 3,Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 72, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,
4. Abschnitt-Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer B
§ 66 FPG Ausweisung
- (1)Absatz einsEWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
- (2)Absatz 2Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
§ 67 FPG Aufenthaltsverbot
- (1)Absatz eins,Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
- (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
- (3)Absatz 3,Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- 1.Ziffer einsder EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- 3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- 4.Ziffer 4der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
- (4)Absatz 4,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
5. Abschnitt-Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
§ 69 FPG Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
- (1)Absatz eins,Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
- (2)Absatz 2,Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
- (3)Absatz 3,Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.
§ 70 FPG Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
- (1)Absatz eins,Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (3)Absatz 3,EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
- (4)Absatz 4,Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsnachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- 2.Ziffer 2die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- 3.Ziffer 3der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
§ 71 FPG Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
- (1)Absatz einsSchiebt das Bundesamt den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
- 1.Ziffer einssich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
- 2.Ziffer 2sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
- 3.Ziffer 3eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
- (3)Absatz 3Dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
- 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- 3.Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
- (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
- (6)Absatz 6Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
8. Abschnitt-Schubhaft und gelinderes Mittel --PAR-§ 76. Schubhaft--TXT--(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Ei
§ 83 FPG Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht
§ 83.Paragraph 83, Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
11. Hauptstück-Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt-Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 89 FPG Fremdenpässe für Minderjährige
- (1)Absatz einsMinderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
- (2)Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
- 1.Ziffer einsTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
- 2.Ziffer 2eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
- (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
§ 91 FPG Geltungsbereich der Fremdenpässe
- (1)Absatz einsFremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
- (2)Absatz 2Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- (3)Absatz 3Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2. Abschnitt-Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 97 FPG Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
- (1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.
- (2)Absatz 2Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.
12. Hauptstück-Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 98 FPG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektionen und österreichischen Vertretungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die Landespolizeidirektionen und österreichischen Vertretungsbehörden dürfen personenbezogene Daten dritter Personen nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
- (4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit diesEine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
- 1.Ziffer einszum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
- 2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
- 3.Ziffer 3zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
- 4.Ziffer 4zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
- 5.Ziffer 5aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
notwendig und verhältnismäßig ist. - (5)Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
- (6)Absatz 6Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
- (7)Absatz 7Die Behörden nach Abs. 1 sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.Die Behörden nach Absatz eins, sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 FPG Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektionen und die österreichischen Vertretungsbehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hierzu aufzufordern.
- (2)Absatz 2Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
- (3)Absatz 3Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 7 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
- (4)Absatz 4Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 2, 3 und 8 von den Landespolizeidirektionen ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden.Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 8 von den Landespolizeidirektionen ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden.
§ 105 FPG Verständigungspflichten
- (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde einschließlich der dafür relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.
- (2)Absatz 2Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (4)Absatz 4Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion den anders als durch § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Fremden mitzuteilen.Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion den anders als durch Paragraph 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Fremden mitzuteilen.
- (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (10)Absatz 10Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.
§ 106 FPG Mitwirkungspflichten
§ 106.Paragraph 106, Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten den Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
§ 107 FPG Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
- (1)Absatz einsBei einer der Landespolizeidirektion nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel oder Einreisetitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder Einreisetitels eine aufrechte Anmeldung, hat er hievon die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.
§ 108 FPG Internationaler Datenverkehr
- (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Absatz 2, genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den Paragraphen 114, oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
- (2)Absatz 2Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
- (3)Absatz 3Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 104) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 27 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 104,) und dem Zentralen Fremdenregister (Paragraph 27, BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 83 Z 25, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 83, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
13. Hauptstück-Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 109 FPG Verständigungspflicht von Behörden
§ 109.Paragraph 109, Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.
§ 110 FPG Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden
§ 110.Paragraph 110, Teilt das Bundesamt oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Landespolizeidirektion diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Landespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.
14. Hauptstück-Beförderungsunternehmer
15. Hauptstück-Kosten und Strafbestimmungen
1. Abschnitt-Kosten
§ 113 FPG
- (1)Absatz einsEs sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
- 1.Ziffer einsKosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
- 2.Ziffer 2Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
- 3.Ziffer 3Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
- 4.Ziffer 4Dolmetschkosten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- (3)Absatz 3Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 3, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
- (4)Absatz 4Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der AusreiseDer Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
- 1.Ziffer einsfür Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) - (5)Absatz 5Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4,, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
- (6)Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
2. Abschnitt-Strafbestimmungen
§ 114 FPG Schlepperei
- (1)Absatz einsWer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
- (3)Absatz 3Wer die Tat nach Abs. 1Wer die Tat nach Absatz eins,
- 1.Ziffer einsgewerbsmäßig (§ 70 StGB),gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
- 2.Ziffer 2in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
- 3.Ziffer 3auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. - (4)Absatz 4Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
- (6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§§ 20 bis 20c StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraphen 20 bis 20c StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
- (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.Die Absatz eins bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.
§ 115 FPG Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
- (1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
§ 116 FPG Ausbeutung eines Fremden
- (1)Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 117 FPG Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften
- (1)Absatz einsEin Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.
§ 118 FPG Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen volljähriger Fremder
- (1)Absatz einsEin Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der einen volljährigen Fremden an Kindes statt annimmt und einen Antrag zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt beim Pflegschaftsgericht stellt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einen volljährigen Fremden an Kindes statt annimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Adoptionen nach Abs. 1 oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Adoptionen nach Absatz eins, oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Das volljährige Wahlkind ist als Beteiligter zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.
§ 119 FPG Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen
§ 119.Paragraph 119, Wer sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer sich unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 120 FPG
(1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(1c) Wer als Fremder
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1. | entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder |
2. | sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist. |
(2) Wer als Fremder
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1. | in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder |
2. | in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. |
(3) Wer
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1. | wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder |
2. | mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. |
(4) Wer eine Tat nach Abs. 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a, 1b und 1c Z 2 liegt nicht vor,
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1. | wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist; |
2. | solange der Fremde geduldet ist (§ 46a), |
3. | im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum, |
4. | solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder |
5. | während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55. |
(6) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus. Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1c Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 1c liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
(8) Der Fremde, dem eine Tat nach Abs. 3 zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.
(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.
§ 121 FPG Sonstige Übertretungen
- (1)Absatz eins,Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß §§ 46a Abs. 2, 56 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3, 71 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 2, 56, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, 71, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
- (1a)Absatz eins a,Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.Wer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt.
- (2)Absatz 2,Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
- (3)Absatz 3,Wer
- 1.Ziffer einsAuflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß § 27a erteilt hat, missachtet oderAuflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß Paragraph 27 a, erteilt hat, missachtet oder
- 2.Ziffer 2sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt;sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
- 3.Ziffer 3trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- a)Litera adiesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
- b)Litera bsich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. - (4)Absatz 4,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß § 36 Abs. 1a verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß Paragraph 36, Absatz eins a, verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
- (5)Absatz 5,Wer eine Tat nach Abs. 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer eine Tat nach Absatz 4, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
- (6)Absatz 6,Nach Abs. 1, 1a, 2, 3, 4 oder 5 oder § 120 Abs. 1, 1a, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach § 122a sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.Nach Absatz eins, eins a, 2, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins, eins a, 2, 3, oder 4 verhängte Strafen oder deren Unterbrechungen nach Paragraph 122 a, sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
- (7)Absatz 7,Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 120 oder 121 Abs. 1, 2 oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 120, oder 121 Absatz eins, 2, oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.
§ 122 FPG Subsidiarität
§ 122.Paragraph 122, Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
§ 122a FPG
- (1)Absatz einsDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wennDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
- 1.Ziffer einsgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, undgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
- 2.Ziffer 2der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
- (3)Absatz 3Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.
- (4)Absatz 4Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.
16. Hauptstück-Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 123 FPG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 123.Paragraph 123, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 124 FPG Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
- (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 125 FPG Übergangsbestimmungen
§ 125.Paragraph 125, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
- (2)Absatz 2,Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
- (3)Absatz 3,Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
- (4)Absatz 4,Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
- (5)Absatz 5,Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
- (6)Absatz 6,Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
- (7)Absatz 7,Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
- (8)Absatz 8,Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß § 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 gelten als nach § 4 Abs. 1 erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, gelten als nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.
- (9)Absatz 9,Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß § 9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß § 73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 9, die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß Paragraph 73, AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.
- (10)Absatz 10,Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 106/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, oder § 10 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 anzuwenden hatte, ist § 66 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden.Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, oder Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, anzuwenden hatte, ist Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden.
- (11)Absatz 11,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
- (12)Absatz 12,Die §§ 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Die Paragraphen 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
- (13)Absatz 13,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 gemäß § 46 Abs. 3 ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 nicht vor. § 69 sowie §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor. Paragraph 69, sowie Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 2, in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.
- (14)Absatz 14,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 53, gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, damit nicht verbunden ist.
- (15)Absatz 15,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 54, gelten als Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
- (16)Absatz 16,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
- (17)Absatz 17,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß Paragraph 67, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
- (18)Absatz 18,Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
- (19)Absatz 19,Die §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
- (20)Absatz 20,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 66, gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
- (21)Absatz 21,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
- (22)Absatz 22,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
- (23)Absatz 23,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
- (24)Absatz 24,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
- (25)Absatz 25,Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
- (26)Absatz 26,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 weiterhin zu bestrafen.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, weiterhin zu bestrafen.
- (27)Absatz 27,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 21 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 21, zu enthalten.
- (28)Absatz 28,Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
- 1.Ziffer eins§ 46a Abs. 1 Z 1 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2§ 46a Abs. 1 Z 2 als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
- 3.Ziffer 3§ 46a Abs. 1a als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 undParagraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und
- 4.Ziffer 4§ 46a Abs. 1c als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. - (29)Absatz 29,Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
(Anm.: Abs. 30 tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft)Anmerkung, Absatz 30, tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft)
- (31)Absatz 31,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
- (32)Absatz 32,In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.In Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
- (33)Absatz 33,Vor Inkrafttreten Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes nach dem 11. Hauptstück ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
(Anm.: Abs. 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 34, mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
§ 126 FPG In-Kraft-Treten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 84, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
- (3)Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
- (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 4 Z 2, 2a und 11 und die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 31, 46 Abs. 1, 56 Abs. 3, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 Z 2, 101, 102 Abs. 1 Z 12, die Überschrift zu § 112 sowie § 115 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, 2 a und 11 und die Paragraphen 9, Absatz 2, 24, Absatz 2 und 3, 31, 46 Absatz eins, 56, Absatz 3, 62, Absatz eins, 65, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 2, Ziffer 2, 101, 102, Absatz eins, Ziffer 12,, die Überschrift zu Paragraph 112, sowie Paragraph 115, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (5)Absatz 5,Die §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 1, 80 Abs. 5, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 sowie 119 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Die Paragraphen 50, Absatz 5, 51, Absatz eins, 80, Absatz 5, 101, Absatz eins, 102, Absatz eins, 103, Absatz eins und 2, 104 Absatz 2, sowie 119 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Die §§ 5 Abs. 4, 21 Abs. 9, 24 Abs. 1, 66 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 7 sowie 125 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 4, 21, Absatz 9, 24, Absatz eins, 66, Absatz 2 und 3, 105 Absatz 7, sowie 125 Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
- (7)Absatz 7,Die §§ 2 Abs. 1 und 4 Z 11, 15 und 17 bis 21, 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 und 4a, §§ 7 Z 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2, 12 Abs. 4, 12a samt Überschrift, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 8, 24 Abs. 3 und 4, 26 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a und 2, § 39 Abs. 5, die Überschrift des 6. Hauptstücks, §§ 46 Abs. 3, 46a samt Überschrift, 50, 51, 53 Abs. 2, 54 Abs. 5, 60 Abs. 2 Z 9 bis 11, 62 Abs. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3 bis 5, 73, 74 Abs. 2 Z 2 bis 4, 76 Abs. 2a, 83 Abs. 1, die Überschrift des 10. Hauptstücks, §§ 84, 85, 86 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 87, §§ 88, 94 Abs. 5, 94a samt Überschrift, 95, 98 Abs. 2, 105 Abs. 2, 8 und 9, 110, 111 Abs. 1 bis 3, 112 Abs. 1, 114, 115 samt Überschrift, 117 Abs. 1 bis 4, 118 Abs. 1 bis 4, 119 samt Überschrift, 120 samt Überschrift, 121 samt Überschrift, 125 Abs. 12 und 13, 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3 und 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 5. April 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins und 4 Ziffer 11, 15 und 17 bis 21, 5 Absatz 4, 6, Absatz 4 und 4 a, Paragraphen 7, Ziffer 3, 8, Absatz eins, 9, Absatz 2, 12, Absatz 4, 12 a, samt Überschrift, 15 Absatz 2, 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, Absatz 8, 24, Absatz 3 und 4, 26 Absatz eins, 28, Absatz 2, 30, Absatz eins und 3, 31 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins a und 2, Paragraph 39, Absatz 5,, die Überschrift des 6. Hauptstücks, Paragraphen 46, Absatz 3, 46 a, samt Überschrift, 50, 51, 53 Absatz 2, 54, Absatz 5, 60, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, 62 Absatz 4, 66, Absatz 3, 67, Absatz 3 bis 5, 73, 74 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 76 Absatz 2 a, 83, Absatz eins,, die Überschrift des 10. Hauptstücks, Paragraphen 84, 85, 86, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 87,, Paragraphen 88, 94, Absatz 5, 94 a, samt Überschrift, 95, 98 Absatz 2, 105, Absatz 2, 8 und 9, 110, 111 Absatz eins bis 3, 112 Absatz eins, 114, 115, samt Überschrift, 117 Absatz eins bis 4, 118 Absatz eins bis 4, 119 samt Überschrift, 120 samt Überschrift, 121 samt Überschrift, 125 Absatz 12 und 13, 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 5. April 2010 in Kraft.
- (8)Absatz 8,Die §§ 2 Abs. 4 Z 11 und 12, 55 Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 2 Z 1, 60 Abs. 2 Z 9, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die §§ 109 und 110, § 117 samt Überschrift, § 120 Abs. 9 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12, 55 Absatz 3, Ziffer eins, 56, Absatz 2, Ziffer eins, 60, Absatz 2, Ziffer 9,, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die Paragraphen 109 und 110, Paragraph 117, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 9, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (9)Absatz 9,Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 4, 4a, 6 (Anm.: richtig wäre 5) und 8, §§ 9 Abs. 1a, 10, 13 Abs. 2, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 24 Abs. 1, 2 und 3, 24a samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes, § 28 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 30, §§ 30 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 1a und 2, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 38, 41 Abs. 2 Z 2, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 1, §§ 46 Abs. 1 bis 3 und 6, 46a, 46b samt Überschrift, 51 Abs. 1, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52 bis 60 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes, § 61, die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 68 bis 71 samt Überschriften, § 72 samt Überschrift, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 2, 76, 77 Abs. 1, 3, 6 und 7, 78 Abs. 6, 79 Abs. 5, § 80, 94 Abs. 2, 97 Abs. 1, 99, 100 Abs. 2 bis 4, 102 Abs. 1 und 4, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1, 105 Abs. 3, 6, 7, 8 und 10, §§ 106, 107 Abs. 2, 108, 112, 113, 117 Abs. 1 bis 3, 118 Abs. 1 bis 3, 120 Abs. 1, 1a und 5, 121 Abs. 1, 2, 3 Z 1 lit. a und Abs. 4, 5 und 7, 125 Abs. 14 bis 20 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Überschrift des 10. Hauptstückes sowie die §§ 84 bis 86 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Die §§ 47, 84 bis 87 samt Überschriften und § 125 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 4, 5, Absatz eins, Ziffer 4, 6, Absatz 4, 4 a, 6, Anmerkung, richtig wäre 5) und 8, Paragraphen 9, Absatz eins a, 10, 13, Absatz 2,, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, die Überschrift des Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, die Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 24, Absatz eins, 2 und 3, 24 a samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraph 28, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins, 3 und 4, 31 Absatz eins a und 2, 32 Absatz eins und 2, 34 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, 38, 41, Absatz 2, Ziffer 2, 41 a, samt Überschrift, 45 Absatz eins,, Paragraphen 46, Absatz eins bis 3 und 6, 46 a, 46 b samt Überschrift, 51 Absatz eins,, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 52 bis 60 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraph 61,, die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 65 bis 67 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 68 bis 71 samt Überschriften, Paragraph 72, samt Überschrift, 73 Absatz eins, 74, Absatz eins und 2, 76, 77 Absatz eins, 3, 6 und 7, 78 Absatz 6, 79, Absatz 5,, Paragraph 80, 94, Absatz 2, 97, Absatz eins, 99, 100, Absatz 2 bis 4, 102 Absatz eins und 4, 103 Absatz eins, 104, Absatz eins, 105, Absatz 3, 6, 7, 8 und 10, Paragraphen 106, 107, Absatz 2, 108, 112, 113, 117, Absatz eins bis 3, 118 Absatz eins bis 3, 120 Absatz eins, eins a und 5, 121 Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, 5 und 7, 125 Absatz 14 bis 20 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Überschrift des 10. Hauptstückes sowie die Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Die Paragraphen 47, 84 bis 87 samt Überschriften und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
- (10)Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 3 Abs. 2, § 4, § 10, § 14 Abs. 2 und § 121 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
- (12)Absatz 12,Die §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 4 samt Überschriften, 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 6 Abs. 1 bis 2, 4, 6 und 8, 7 Z 2, 8 Abs. 1, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der §§ 11 und 12, §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1 bis 4, 12a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, §§ 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 4 Z 4, 15a und 15b samt Überschriften, 18 Abs. 1, 19 samt Überschrift, 21 Abs. 7 Z 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 7, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, §§ 27a und 27b samt Überschriften, §§ 31 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 1a Z 2 und 4, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, 32 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 37 Abs. 1 Z 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 41 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 44, 45 Abs. 1 bis 4, 45a bis 45c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 46 Abs. 1 bis 5, 46a Abs. 1a bis 3, 46b Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 50, § 50 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 2, 55 Abs. 1a, 2 und 4, 56 Abs. 1, 2, 4 und 6, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 3, 5 und 6, 60 Abs. 1 und 3 Z 2, § 61 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1 bis 3, 70 Abs. 1 und 4 Z 3, 71 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 3, 4 und 6, §§ 72 Abs. 3, 76 Abs. 1 bis 3 und 5, 77 Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bis 6, 8 und 9, §§ 78 Abs. 1 und 4 bis 8, 79 Abs. 1 und 4, 80 Abs. 1 und 5 bis 8, die Überschrift des § 81, §§ 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, 93 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 3, 94 Abs. 3, 94a Abs. 1, 2 und 6, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Z 3 und 5 und Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 102, §§ 102 Abs. 4, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 und Abs. 3, 4 und 6, 120 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 5, 121 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, 5 Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 4a und 5, 14 Abs. 2, 30 Abs. 4, 31 Abs. 3 Z 3, 32 Abs. 2 Z 1, 34 Abs. 1 Z 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 1, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 4 und 6, §§ 54 samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 2, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Abs. 4, 67 Abs. 5, 68 samt Überschrift, 70 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 74 und 75 samt Überschriften, 76 Abs. 4 und 7, 78 Abs. 2, die Überschrift des 9. Hauptstückes, §§ 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, §§ 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 sowie Abs. 3 Z 4, 6 und 7, §§ 101 samt Überschrift, 102 Abs. 1 bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Abs. 3 und 6 bis 9, 113 Abs. 2 und 7 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3, 2 Absatz eins und 2, Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften, 5 Absatz eins bis 3, 5 und 6, 6 Absatz eins bis 2, 4, 6 und 8, 7 Ziffer 2, 8, Absatz eins, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der Paragraphen 11 und 12, Paragraphen 11, Absatz 4, 12, Absatz eins bis 4, 12 a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, Paragraphen 13, Absatz eins und 3, 14 Absatz eins, 15, Absatz eins und 4 Ziffer 4, 15 a und 15 b samt Überschriften, 18 Absatz eins, 19, samt Überschrift, 21 Absatz 7, Ziffer eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz 7, 26, Absatz 2, 27, Absatz eins und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, Paragraphen 27 a und 27 b samt Überschriften, Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Absatz eins a, Ziffer 2 und 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 32, Absatz eins, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 38 Absatz eins und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, 43, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 44, 45, Absatz eins bis 4, 45 a bis 45 c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 46, Absatz eins bis 5, 46 a Absatz eins a bis 3, 46 b Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 52, 53, Absatz eins bis 2, 55 Absatz eins a, 2 und 4, 56 Absatz eins, 2, 4 und 6, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz 3, 5 und 6, 60 Absatz eins und 3 Ziffer 2,, Paragraph 61, samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 66, Absatz 2, 67, Absatz 2, 69, Absatz eins bis 3, 70 Absatz eins und 4 Ziffer 3, 71, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, 4 und 6, Paragraphen 72, Absatz 3, 76, Absatz eins bis 3 und 5, 77 Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 bis 6, 8 und 9, Paragraphen 78, Absatz eins und 4 bis 8, 79 Absatz eins und 4, 80 Absatz eins und 5 bis 8, die Überschrift des Paragraph 81,, Paragraphen 81, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 4, 93 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 und 3, 94 Absatz 3, 94 a, Absatz eins, 2 und 6, 98 Absatz eins und 2, 99 Absatz eins,, Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 5 und Absatz 4 und 5, Paragraph 100, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 102,, Paragraphen 102, Absatz 4, 104, Absatz eins und 2, 105 Absatz eins, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Absatz eins und 2, 108 Absatz eins und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Absatz 2, 113, Absatz eins und Absatz 3, 4 und 6, 120 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 5, 121, Absatz eins bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13, 5, Absatz eins, Ziffer 2, 6, Absatz 4 a und 5, 14 Absatz 2, 30, Absatz 4, 31, Absatz 3, Ziffer 3, 32, Absatz 2, Ziffer eins, 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz eins, Ziffer eins, 38, Absatz 2, 39, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 50, Absatz 4, 51, Absatz 4 und 6, Paragraphen 54, samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Absatz eins und 2, 60 Absatz 2, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Absatz 4, 67, Absatz 5, 68, samt Überschrift, 70 Absatz 2,, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 74 und 75 samt Überschriften, 76 Absatz 4 und 7, 78 Absatz 2,, die Überschrift des 9. Hauptstückes, Paragraphen 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 sowie Absatz 3, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraphen 101, samt Überschrift, 102 Absatz eins bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Absatz 3 und 6 bis 9, 113 Absatz 2 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (13)Absatz 13,Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 11, 15 und 20 bis 22, die §§ 5 Abs. 3 und 4, 7, 9 Abs. 1, 4 und 5, 11 Abs. 1 bis 8, 11a samt Überschrift, 15 Abs. 2, 20 bis 21a samt Überschriften, die Überschrift des § 22, die §§ 22 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 24a Abs. 1 bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Abs. 2, 41a Abs. 1 Z 2, 43 Abs. 1 Z 3, 52 Abs. 5 und 8, 53 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 Z 6, 55 Abs. 1a und 4, 59 Abs. 6 Z 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2, 80 Abs. 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 2a, die §§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 7,100 Abs. 3, 104 Abs. 1, 113 Abs. 3, 121 Abs. 3 Z 1, 125 Abs. 21 bis 26 und § 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 22 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 4, 27b, 53 Abs. 1a und 78 Abs. 5 sowie 80 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 11, 15 und 20 bis 22, die Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 7, 9 Absatz eins, 4 und 5, 11 Absatz eins bis 8, 11 a samt Überschrift, 15 Absatz 2, 20 bis 21 a samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 22,, die Paragraphen 22, Absatz eins und 3, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, 24 a, Absatz eins bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Absatz 2, 41 a, Absatz eins, Ziffer 2, 43, Absatz eins, Ziffer 3, 52, Absatz 5 und 8, 53 Absatz eins, 2, erster Satz und 3 Ziffer 6, 55, Absatz eins a und 4, 59 Absatz 6, Ziffer eins und 2, 60 Absatz eins und 2, 80 Absatz 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 2 a, die Paragraphen 97, Absatz eins, 99, Absatz eins, Ziffer 7,,100 Absatz 3, 104, Absatz eins, 113, Absatz 3, 121, Absatz 3, Ziffer eins, 125, Absatz 21 bis 26 und Paragraph 127, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 22, Absatz 2, 24, Absatz 3 und 4, 27 b, 53 Absatz eins a und 78 Absatz 5, sowie 80 Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (14)Absatz 14,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
- (15)Absatz 15,Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Z 14, 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4 und 5, 11 Abs. 8, 13 Abs. 3, 6 und 7, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 8, 24 Abs. 3, 24b samt Überschrift, die Überschrift des § 27 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27a Abs. 2, 34 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 2 Z 2, 46 Abs. 2 und Abs. 2a, 46a, 51 Abs. 1, 52 Abs. 4 Z 1, 1a bis 3, die Überschrift des § 56 sowie §§ 56 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 61 Abs. 5, 69 Abs. 1, 71 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 76, 77 Abs. 1 und 6, 78 Abs. 1, 6 und 8, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 5 und 6, 92 Abs. 1a und 3, 93 Abs. 4, 94 Abs. 5, 94a Abs. 7, 99 Abs. 4, 104 Abs. 3, 120 Abs. 1 und 1a, 121 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 25 und 28 sowie 126 Abs. 13 sowie die Einträge zu §§ 24b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 12 Abs. 2 und 78 Abs. 3 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4, Ziffer 14, 3, Absatz 6, 5, Absatz 3 und 4, 6 Absatz 4, 7, Ziffer 2, 4 und 5, 11 Absatz 8, 13, Absatz 3, 6 und 7, 20 Absatz 3, 21, Absatz 2, Ziffer 8, 24, Absatz 3, 24 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 27, sowie Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 27 a, Absatz 2, 34, Absatz eins, Ziffer 2, 36, Absatz eins, Ziffer eins, 41, Absatz 2, Ziffer 2, 46, Absatz 2 und Absatz 2 a, 46 a, 51, Absatz eins, 52, Absatz 4, Ziffer eins, eins a bis 3, die Überschrift des Paragraph 56, sowie Paragraphen 56, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 61, Absatz 5, 69, Absatz eins, 71, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 76, 77, Absatz eins und 6, 78 Absatz eins, 6 und 8, 79 Absatz eins, 80, Absatz 2, 5 und 6, 92 Absatz eins a und 3, 93 Absatz 4, 94, Absatz 5, 94 a, Absatz 7, 99, Absatz 4, 104, Absatz 3, 120, Absatz eins und eins a, 121 Absatz eins und 2, 125 Absatz 25 und 28 sowie 126 Absatz 13, sowie die Einträge zu Paragraphen 24 b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 12, Absatz 2 und 78 Absatz 3, treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
- (16)Absatz 16,§ 114 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015, tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
- (17)Absatz 17,Die §§ 39 Abs. 3 Z 1 bis 3, 5a, 5b, 7 und 8, 45 Abs. 1 Z 1 bis 3, 61 Abs. 5, 82, 94a und 125 Abs. 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.Die Paragraphen 39, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 a, 5 b, 7 und 8, 45 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 61 Absatz 5, 82, 94 a und 125 Absatz 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.
- (18)Absatz 18,§ 52 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
- (19)Absatz 19,Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, Z 17, Z 17a, Z 22 und Z 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 106, 124 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 11b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 12, 13 und 14, 24a Abs. 6, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, §§ 27a Abs. 1, 30 Abs. 3, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 1, 39 Abs. 5b, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46 Abs. 3, 46a Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 3, 56 Abs. 6, 57 samt Überschrift, 58 Abs. 2, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 1a und Z 8, 80 Abs. 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Abs. 3 Z 5, 102 Abs. 4, 104 Abs. 2, 114 Abs. 6, 120 Abs. 1b bis 1c, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 7, 10 und 11, 121 Abs. 1, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Abs. 30, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 12, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, §§ 52a, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 4 und 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13,, Ziffer 17,, Ziffer 17 a,, Ziffer 22 und Ziffer 23, 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, 6 Absatz 3, 7, Ziffer 4, 9, Absatz 4, 11, Absatz eins, 4, 7 und 9, 11 b samt Überschrift, 15 Absatz 4, Ziffer 3, 4 und 5, 20 Absatz eins, Ziffer 7 bis 9, Absatz 2 und 3 a, 21 Absatz eins und 2 Ziffer 4, 22 a, samt Überschrift, 24 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 bis 5, 27 Absatz 3, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 5, 31, Absatz eins, Ziffer 5, 106, 124, Absatz eins, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 11 b und 22 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Paragraphen 6, Absatz 9, 8, Absatz eins, 12, Absatz 3, 13, Absatz 2 und 3, 16 Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, Absatz 2, Ziffer 12, 13 und 14, 24 a Absatz 6, 26,, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, Paragraphen 27 a, Absatz eins, 30, Absatz 3, 35 a, samt Überschrift, 36 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 39 Absatz eins, 39, Absatz 5 b,, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Absatz 2, 2 a und 2 b, 46 Absatz 3, 46 a, Absatz eins und 3, 52 Absatz 2 und 9, 52 a samt Überschrift, 53 Absatz 3, 56, Absatz 6, 57, samt Überschrift, 58 Absatz 2, 67, Absatz 4, 76, Absatz 2 a und 3 Ziffer eins a und Ziffer 8, 80, Absatz 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Absatz 3, Ziffer 5, 102, Absatz 4, 104, Absatz 2, 114, Absatz 6, 120, Absatz eins b bis eins c, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5 bis 7, 10 und 11, 121 Absatz eins, eins a und 6, 122 a samt Überschrift, 125 Absatz 30, 127, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 12, 35 a,, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, Paragraphen 52 a, 57, sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3, 21 a, Absatz 2, 24, Absatz 2, sowie 31 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 4 und 58 Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.
- (20)Absatz 20,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.
- (21)Absatz 21,§ 2 Abs. 4 Z 23 und 24, die Überschrift zu § 98 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 98, die Überschrift zu § 99 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 99 Abs. 1, 2a und 5, § 100 Abs. 1 und 4, § 104 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 105 Abs. 1, die Überschrift zu § 107 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 108 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 102 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 108 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 23 und 24, die Überschrift zu Paragraph 98, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 98,, die Überschrift zu Paragraph 99, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 99, Absatz eins, 2 a und 5, Paragraph 100, Absatz eins und 4, Paragraph 104, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 105, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 107, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 108, Absatz eins und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 102, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung vor Inkrafttreten des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
- (22)Absatz 22,Die §§ 2 Abs. 4 Z 13a, 22a, 24 und 25, 5 Abs. 1 Z 2 lit. e, 8 Abs. 1, 11 Abs. 9, 11b Abs. 3, 15 Abs. 4 Z 5 bis 7, 20 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 Z 1, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 24 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 34 Abs. 2, 35b samt Überschrift, 38 Abs. 2, 38a samt Überschrift sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 35b und 38a, die §§40 Abs. 1, 46 Abs. 7, 52a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Z 5 und 7, 57 Abs. 5, 76 Abs. 2, 3 und 5, 80 Abs. 5a, 119 und 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 12 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 118, § 118 Abs. 1 und 2 sowie der Eintrag zu § 118 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13 a, 22 a, 24 und 25, 5 Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, 8 Absatz eins, 11, Absatz 9, 11 b, Absatz 3, 15, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 20 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, Absatz 2, Ziffer eins, 21, Absatz eins und 2 Ziffer 4, 24, Absatz eins, 2 und 4, 31 Absatz eins, 32, Absatz 4, 34, Absatz 2, 35 b, samt Überschrift, 38 Absatz 2, 38 a, samt Überschrift sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 35 b und 38 a, die §§40 Absatz eins, 46, Absatz 7, 52 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, 53, Absatz 3, Ziffer 5 und 7, 57 Absatz 5, 76, Absatz 2, 3 und 5, 80 Absatz 5 a, 119 und 120 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 118,, Paragraph 118, Absatz eins und 2 sowie der Eintrag zu Paragraph 118, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (23)Absatz 23,Die §§ 52 Abs. 8 zweiter Satz, 55a, 120 Abs. 5, 125 Abs. 31 bis 34 und 127 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine bis dahin gemäß § 55a Abs. 1 eingetretene und nicht gemäß § 55a Abs. 6 erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 55a Abs. 1 oder Abs. 6 maßgeblichen Zeitpunkt fort. Ein bis dahin gemäß § 125 Abs. 31 eingetretener und nicht gemäß § 125 Abs. 32 zweiter Satz erloschener Aufschub der Abschiebung dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 125 Abs. 32 maßgeblichen Zeitpunkt fort.Die Paragraphen 52, Absatz 8, zweiter Satz, 55a, 120 Absatz 5, 125, Absatz 31 bis 34 und 127 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 55 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine bis dahin gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, eingetretene und nicht gemäß Paragraph 55 a, Absatz 6, erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach Paragraph 55 a, Absatz eins, oder Absatz 6, maßgeblichen Zeitpunkt fort. Ein bis dahin gemäß Paragraph 125, Absatz 31, eingetretener und nicht gemäß Paragraph 125, Absatz 32, zweiter Satz erloschener Aufschub der Abschiebung dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach Paragraph 125, Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt fort.
- (24)Absatz 24,§ 20 Abs. 2 und 7 sowie § 125 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 20 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.Paragraph 20, Absatz 2 und 7 sowie Paragraph 125, Absatz 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.
- (25)Absatz 25,Die §§ 2 Abs. 3, 29 samt Überschrift und 32 Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. § 95 samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 95 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 3, 29, samt Überschrift und 32 Absatz 4, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. Paragraph 95, samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 95, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
- (26)Absatz 26,Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 bis 27, 21 Abs. 2 Z 6 und 98 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. § 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Anm. 1)Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 25 bis 27, 21 Absatz 2, Ziffer 6 und 98 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Paragraph 106, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anmerkung eins, )
- (27)Absatz 27,Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 und 26, 15 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 2 Z 2 und 3, 31 und 61 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 25 und 26, 15 Absatz 4, 19, Absatz eins und 3, 24 Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 31 und 61 Absatz eins, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
- (28)Absatz 28,§ 99 Abs. 2a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 99, Absatz 2 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
- (29)Absatz 29,§ 2 Abs. 4 Z 26, 27, 28 und 29, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 4a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 11c samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 98 Abs. 8 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks und zu § 11c und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 Z 17a und 20, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11b Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 125 Abs. 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer. § 105 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 26, 27, 28 und 29, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 4 a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 11 c, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 8, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks und zu Paragraph 11 c und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a und 20, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 11 b, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 125, Absatz 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Artikel 83, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 89, der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer. Paragraph 105, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (30)Absatz 30,§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 4, § 35, § 37 Abs. 1a und 2, § 38, § 39 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3a bis 4, Abs. 6a und 7a bis 8, § 40 Abs. 1, § 45a Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 3, § 46a Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 52a Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 55 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 56 und dessen Abs. 1, § 57, § 59, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 77 Abs. 1 und 3, § 78 Abs. 6, § 79 Abs. 2 bis 3, § 80 Abs. 2, 5, 5b und 5c, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 88 Abs. 2a, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 bis 5, § 94, § 94a Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 4, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 111 Abs. 1 bis 4, § 112, § 120 Abs. 1b, 7 und 11, § 121 Abs. 1a und 2, § 125 Abs. 31 bis 33, § 127 sowie die Änderung des Titels und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens aber am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 20 Abs. 1 Z 6, § 26 samt Überschrift, § 55 Abs. 1a, § 61 Abs. 4 und § 125 Abs. 29 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz eins a und 2, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 3 a bis 4, Absatz 6 a und 7 a bis 8, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 45 a, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 46 a, Absatz eins und 4, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2, 3, 4, 6, 8 und 9, Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 4 bis 7, Paragraph 55, Absatz eins bis 5, die Überschrift des Paragraph 56 und dessen Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 77, Absatz eins und 3, Paragraph 78, Absatz 6,, Paragraph 79, Absatz 2 bis 3, Paragraph 80, Absatz 2, 5, 5 b und 5 c, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 a,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2 bis 5, Paragraph 94,, Paragraph 94 a, Absatz eins und 2, Paragraph 96, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz eins bis 4, Paragraph 112,, Paragraph 120, Absatz eins b, 7 und 11, Paragraph 121, Absatz eins a und 2, Paragraph 125, Absatz 31 bis 33, Paragraph 127, sowie die Änderung des Titels und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens aber am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz 29, außer Kraft.
- (31)Absatz 31,Die Anordnungen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2025, erhalten würden.Die Anordnungen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, erhalten würden.
§ 127 FPG Vollziehung
§ 127.Paragraph 127, Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 2, 45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 30 Abs. 3 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 1 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4, 30, Absatz 2, 45 c, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, 30, Absatz 3 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz eins, 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel
Art. 79 FPG
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
- § 0 gültig von 28.12.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
- § 0 gültig von 28.12.2023 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
- § 0 gültig von 28.12.2023 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
- § 0 gültig von 01.10.2022 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
- § 0 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
- § 0 gültig von 28.12.2019 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
- § 0 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
- § 0 gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
- § 0 gültig von 01.11.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
- § 0 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
- § 0 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
- § 0 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
- § 0 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
- § 0 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
- § 0 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
- § 0 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
- § 0 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
- § 0 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück: Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln 1. Abschnitt: Zuständigkeit |
§ 3.Paragraph 3, | Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 4.Paragraph 4, | Gemeindewachkörper |
§ 5Paragraph 5, | Sachliche Zuständigkeit im Inland |
§ 6Paragraph 6, | Örtliche Zuständigkeit im Inland |
§ 7Paragraph 7, | Sachliche Zuständigkeit im Ausland |
§ 8Paragraph 8, | Örtliche Zuständigkeit im Ausland |
§ 9.Paragraph 9, | Beschwerden |
§ 10.Paragraph 10, | Revision |
2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück |
§ 11.Paragraph 11, | Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten |
§ 11a.Paragraph 11 a, | Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten |
§ 11b.Paragraph 11 b, | Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, |
§ 12.Paragraph 12, | Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück (Anm.: Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück)Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück Anmerkung, Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück) |
§ 12a.Paragraph 12 a, | Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses |
3. Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei (Anm.: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung)3. Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei Anmerkung, Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung) |
§ 13Paragraph 13, | Grundsätze bei der Vollziehung |
§ 14Paragraph 14, | Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
4. Hauptstück: Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder 1. Abschnitt: Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht |
§ 15.Paragraph 15, | Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise |
§ 15a.Paragraph 15 a, | EWR-Bürger und Schweizer Bürger |
§ 15b.Paragraph 15 b, | Begünstigte Drittstaatsangehörige |
2. Abschnitt: Bestimmungen zur Passpflicht |
§ 16Paragraph 16, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 17Paragraph 17, | Einschränkung der Passpflicht |
§ 18Paragraph 18, | Ausnahmen von der Passpflicht |
§ 19Paragraph 19, | Übernahmeerklärung |
3. Abschnitt: Bestimmungen zur Visumpflicht |
§ 20.Paragraph 20, | Form und Wirkung der Visa D |
§ 21.Paragraph 21, | Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D |
§ 21a.Paragraph 21 a, | Visa für den längerfristigen Aufenthalt |
§ 22.Paragraph 22, | Visum aus humanitären Gründen |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen |
§ 23Paragraph 23, | Gesundheitszeugnis |
§ 24Paragraph 24, | Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken |
§ 24a.Paragraph 24 a, | Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche |
§ 24bParagraph 24 b, | Visa an der Außengrenze |
§ 25.Paragraph 25, | Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels |
§ 26.Paragraph 26, | Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 |
§ 26a.Paragraph 26 a, | Visa zur Wiedereinreise |
§ 27.Paragraph 27, | Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D |
3a. Abschnitt: Besondere Bewilligungen |
§ 27a.Paragraph 27 a, | Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes |
(Anm.: § 27b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Paragraph 27 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) |
4. Abschnitt: Ausnahmen von der Visumpflicht |
§ 28Paragraph 28, | Transitreisende |
§ 29.Paragraph 29, | Träger von Vorrechten und Befreiungen |
§ 30.Paragraph 30, | Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht |
5. Abschnitt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise |
§ 31Paragraph 31, | Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet |
§ 32Paragraph 32, | Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung |
5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung |
§ 33Paragraph 33, | Auskunftsverlangen |
§ 34Paragraph 34, | Identitätsfeststellung |
§ 35Paragraph 35, | Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts |
§ 35aParagraph 35 a, | Durchsuchungsauftrag |
§ 35b.Paragraph 35 b, | Auftrag zur Auswertung von Datenträgern |
§ 36Paragraph 36, | Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen |
§ 37Paragraph 37, | Durchsuchen von Personen |
§ 38Paragraph 38, | Sicherstellung von Beweismittel |
§ 38a.Paragraph 38 a, | Auswertung von Datenträgern |
§ 39.Paragraph 39, | Festnahme und Anhaltung |
§ 40Paragraph 40, | Rechte des Festgenommenen |
6. Hauptstück: Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung |
§ 41Paragraph 41, | Hinderung an der Einreise und Zurückweisung |
§ 41a.Paragraph 41 a, | Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen |
§ 42Paragraph 42, | Sicherung der Zurückweisung |
§ 43Paragraph 43, | Transitsicherung |
§ 44Paragraph 44, | Zurückweisung in Begleitung |
§ 45Paragraph 45, | Zurückschiebung |
§ 45a.Paragraph 45 a, | Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Anm.: Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot))Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung Anmerkung, Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)) |
§ 45b.Paragraph 45 b, | Durchbeförderung |
§ 45c.Paragraph 45 c, | Durchbeförderungsabkommen |
7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung |
§ 46Paragraph 46, | Abschiebung |
§ 46a.Paragraph 46 a, | Duldung |
§ 46b.Paragraph 46 b, | Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten |
(Anm.: § 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011Anmerkung, Paragraph 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, |
§ 48 und § 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 jetzt § 45b und § 45c)Paragraph 48 und Paragraph 49, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 45 b und Paragraph 45 c,) |
§ 50.Paragraph 50, | Verbot der Abschiebung |
§ 51Paragraph 51, | Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat |
8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde 1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige |
§ 52.Paragraph 52, | Rückkehrentscheidung |
§ 52a.Paragraph 52 a, | Gebietsbeschränkung |
§ 53.Paragraph 53, | Einreiseverbot |
(Anm.: § 54. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 54, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
§ 55.Paragraph 55, | Frist für die freiwillige Ausreise |
(Anm.: § 55a. mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Paragraph 55 a, mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten) |
§ 56.Paragraph 56, | Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise |
§ 57.Paragraph 57, | Wohnsitzauflage |
§ 58.Paragraph 58, | Informationspflichten |
§ 59.Paragraph 59, | Besondere Verfahrensbestimmungen |
§ 60.Paragraph 60, | Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung |
(Anm.: 2. Abschnitt: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, 2. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
§ 61.Paragraph 61, | Anordnung zur Außerlandesbringung |
(Anm.: 3. Abschnitt sowie § 62 bis § 64 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, 3. Abschnitt sowie Paragraph 62 bis Paragraph 64, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
4. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige |
(Anm.: § 65 und § 65a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 jetzt § 15a und § 15bAnmerkung, Paragraph 65 und Paragraph 65 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 15 a und Paragraph 15 b, |
§ 65b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Paragraph 65 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
§ 66.Paragraph 66, | Ausweisung |
§ 67.Paragraph 67, | Aufenthaltsverbot |
5. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot |
(Anm.: § 68 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 68, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
§ 69.Paragraph 69, | Gegenstandslosigkeit und Aufhebung |
§ 70.Paragraph 70, | Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub |
§ 71.Paragraph 71, | Auflagen für den Durchsetzungsaufschub |
(Anm.: 6. Abschnitt: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012Anmerkung, 6. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, |
§ 72. und § 73. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 jetzt § 27a. und § 27b.Paragraph 72 und Paragraph 73, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 27 a und Paragraph 27 b, |
7. Abschnitt: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/20127. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, |
§ 74 und § 75 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Paragraph 74 und Paragraph 75, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
8. Abschnitt: Schubhaft und gelinderes Mittel |
§ 76Paragraph 76, | Schubhaft |
§ 77Paragraph 77, | Gelinderes Mittel |
§ 78Paragraph 78, | Vollzug der Schubhaft |
§ 79Paragraph 79, | Durchführung der Schubhaft |
§ 80Paragraph 80, | Dauer der Schubhaft |
§ 81.Paragraph 81, | Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels |
9. Hauptstück: Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 399. Hauptstück: Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39, |
§ 82.Paragraph 82, | Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht |
§ 83.Paragraph 83, | Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht |
(Anm.: 10. Hauptstück: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012Anmerkung, 10. Hauptstück: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, |
§ 84. bis § 86. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012Paragraph 84 bis Paragraph 86, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, |
§ 87. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Paragraph 87, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) |
11. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde 1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe |
§ 88Paragraph 88, | Ausstellung von Fremdenpässen |
§ 89Paragraph 89, | Fremdenpässe für Minderjährige |
§ 90Paragraph 90, | Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe |
§ 91Paragraph 91, | Geltungsbereich der Fremdenpässe |
§ 92Paragraph 92, | Versagung eines Fremdenpasses |
§ 93Paragraph 93, | Entziehung eines Fremdenpasses |
§ 94Paragraph 94, | Konventionsreisepässe |
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde |
§ 94a.Paragraph 94 a, | Identitätskarte für Fremde |
(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021)Anmerkung, Paragraph 95, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) |
§ 96Paragraph 96, | Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
§ 97Paragraph 97, | Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen |
12. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst |
§ 98.Paragraph 98, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 99.Paragraph 99, | Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten |
§ 100Paragraph 100, | Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten |
(Anm.: § 101 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 101, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
(Anm.: § 102 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Paragraph 102, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) |
(Anm.: § 103 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 103, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) |
§ 104.Paragraph 104, | Zentrale Verfahrensdatei |
§ 105Paragraph 105, | Verständigungspflichten |
§ 106Paragraph 106, | Mitwirkungspflichten |
§ 107.Paragraph 107, | Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters |
§ 108Paragraph 108, | Internationaler Datenverkehr |
13. Hauptstück: Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption |
§ 109Paragraph 109, | Verständigungspflicht von Behörden |
§ 110.Paragraph 110, | Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden |
14. Hauptstück: Beförderungsunternehmer |
§ 111Paragraph 111, | Pflichten der Beförderungsunternehmer |
§ 112Paragraph 112, | Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen (Anm.: Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer)Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen Anmerkung, Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer) |
15. Hauptstück: Kosten und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Kosten |
§ 113Paragraph 113, | |
2. Abschnitt: Strafbestimmungen |
§ 114Paragraph 114, | Schlepperei |
§ 115.Paragraph 115, | Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt |
§ 116Paragraph 116, | Ausbeutung eines Fremden |
§ 117.Paragraph 117, | Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften |
§ 118.Paragraph 118, | Aufenthaltsadoption oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen volljähriger Fremder |
§ 119.Paragraph 119, | Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen |
§ 120.Paragraph 120, | Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt |
§ 121Paragraph 121, | Sonstige Übertretungen |
§ 122Paragraph 122, | Subsidiarität |
§ 122a.Paragraph 122 a, | Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 (Anm.: Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise)Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraphen 120 und 121 Anmerkung, Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraphen 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise) |
16. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 123Paragraph 123, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 124Paragraph 124, | Verweisungen |
§ 125Paragraph 125, | Übergangsbestimmungen |
§ 126Paragraph 126, | In-Kraft-Treten |
§ 127Paragraph 127, | Vollziehung |
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