Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 38,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
1.Ziffer einsdiese gemäß § 39 festgenommen worden sind oderdiese gemäß Paragraph 39, festgenommen worden sind oder
2.Ziffer 2der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
(1a)Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15, Absatz eins, der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.
(2)Absatz 2,Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 oder 1a ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.Vor einer Durchsuchung nach Absatz eins, oder 1a ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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