§ 35b FPG Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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