§ 2 FPG Begriffsbestimmungen

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
  2. (2)Absatz 2,Fremdenpolizei ist
    1. 1.Ziffer einsdie Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
    2. 1a.Ziffer eins adie Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Abs. 4 Z 30),die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Absatz 4, Ziffer 30,),
    3. 2.Ziffer 2die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. 4.Ziffer 4die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden,
    2. 4a.Ziffer 4 adie Durchführung der Überstellung gemäß Art. 23a SGK (Abs. 4 Z 22a), unddie Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 23 a, SGK (Absatz 4, Ziffer 22 a,), und
    3. 5.Ziffer 5die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
    Die Aufgabe gemäß Z 1a umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung.Die Aufgabe gemäß Ziffer eins a, umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (§ 88), Konventionsreisepässe (§ 94), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97).Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
  4. (4)Absatz 4,Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsFremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. 2.Ziffer 2Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
    3. 2a.Ziffer 2 aAusreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
    4. 3.Ziffer 3Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
    5. 4.Ziffer 4Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    6. 5.Ziffer 5ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
    7. 6.Ziffer 6Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997;Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,;
    8. 7.Ziffer 7Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, in Kraft gesetzt ist;Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
    9. 8.Ziffer 8EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    10. 9.Ziffer 9Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
    11. 10.Ziffer 10Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    12. 11.Ziffer 11begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
    13. 12.Ziffer 12Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
    14. 13.Ziffer 13Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;
    15. 13a.Ziffer 13 aPraktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG für Praktikanten (§ 2 Abs. 16 AuslBG) Voraussetzung ist;Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) Voraussetzung ist;
    16. 14.Ziffer 14Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des § 54 Abs. 1 AsylG 2005 oder des Art. 24 der Statusverordnung (Z 32), oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 oder des Artikel 24, der Statusverordnung (Ziffer 32,), oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
    17. 15.Ziffer 15unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
    18. 16.Ziffer 16eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    19. 17.Ziffer 17eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;
    20. 17a.Ziffer 17 aVerlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;
    21. 18.Ziffer 18Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
    22. 19.Ziffer 19Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002;Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,;
    23. 20.Ziffer 20Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 in der geltenden Fassung;Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2001 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    24. 21.Ziffer 21VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 60 in der geltenden Fassung;VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 60 in der geltenden Fassung;
    25. 22.Ziffer 22Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung;Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung;
    26. 22a.Ziffer 22 aSchengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016, S. 1 in der geltenden Fassung;Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016, Seite 1 in der geltenden Fassung;
    27. 23.Ziffer 23ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung;ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, Amtsblatt Nummer L 157 vom 27.05.2014 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    28. 24.Ziffer 24DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;
    29. 25.Ziffer 25Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung;Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21.05.2016, Seite 21 in der geltenden Fassung;
    30. 26.Ziffer 26Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 in der geltenden Fassung.
    31. 26.Ziffer 26Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1;Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018 aus 1860, über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 312 vom 07.12.2018 Seite 1;
    32. 27.Ziffer 27Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018 aus 1861, über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987 aus 2006,, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22.05.2019 Seite 27.
    (Anm.: Z 28 und 29 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29)Anmerkung, Ziffer 28 und 29 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,)
    1. 30.Ziffer 30Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    2. 31.Ziffer 31Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    3. 32.Ziffer 32Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    4. 33.Ziffer 33Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    5. 34.Ziffer 34Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    6. 35.Ziffer 35Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    7. 36.Ziffer 36Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsBinnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7,) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
    2. 2.Ziffer 2Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
    3. 3.Ziffer 3Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;
    4. 4.Ziffer 4erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 01.01.9000
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