Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2026
(1)Absatz eins,Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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