Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2026
(1)Absatz eins,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Statusverordnung darf bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3)Absatz 3,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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