Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.06.2026
(1)Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1.Ziffer einssie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf,sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf,
2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
3.Ziffer 3das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 4, BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4)Absatz 4,Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
1.Ziffer einses gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oderes gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2.Ziffer 2das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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