Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2026
(1)Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
(2)Absatz 2,Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, 3 a, 3 b, sowie Absatz 5 bis 5 b und Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß Paragraph 39, oder Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.
(3)Absatz 3,Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b ist eine Vorstellung nicht zulässig.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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