§ 82 FPG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  2. (2)Absatz 2,Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherunggemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der ZurückschiebungGrenzrückführungsverordnung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß ParagraphenParagraph 39, Absatz 3, 3 a, 3 b, sowie Absatz 5 bis 5b5 b und Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherunggemäß Paragraph 39, oder Artikel 5, Absatz 2 und 3 der ZurückschiebungGrenzrückführungsverordnung tritt.
  3. (3)Absatz 3,Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b5 b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.06.2016 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsnach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  2. (2)Absatz 2,Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherunggemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der ZurückschiebungGrenzrückführungsverordnung tritt.Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß ParagraphenParagraph 39, Absatz 3, 3 a, 3 b, sowie Absatz 5 bis 5b5 b und Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherunggemäß Paragraph 39, oder Artikel 5, Absatz 2 und 3 der ZurückschiebungGrenzrückführungsverordnung tritt.
  3. (3)Absatz 3,Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß §§ 39 Abs. 5 bis 5b ist eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5b5 b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

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