Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.07.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
(2)Absatz 2,Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.Auf Antragsteller gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 35,) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 3, 43 und 45 keine Anwendung.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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