§ 37 AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 37 AVG


Kommentar zum § 37 AVG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Überraschungsverbot

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren, etwa auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.  Unter dem "Überraschungsverbot" ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdig... mehr lesen...

§ 37 AVG | 1. Version | 2293 Aufrufe | 27.10.17

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