Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 AVG

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RS UVS Oberösterreich 1998/09/14 VwSen-221543/2/Le/Km

Rechtssatz: Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.09.1998

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