Kommentar zum § 37 AVG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 27.10.2017

Überraschungsverbot

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Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das "Überraschungsverbot" auch im Verwaltungsverfahren, etwa auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. 

Unter dem "Überraschungsverbot" ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt.

Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot führt aber nur dann zu einer Aufhebung durch den VwGH, wenn diesem Verfahrensmangel in der Sache konkrete Relevanz zukommt, was vom Beschwerdeführer darzulegen ist.

Vergleiche zum Beispiel: VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277


§ 37 AVG | 1. Version | 2111 Aufrufe | 27.10.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, AVG, § 37, 27.10.2017
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