(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
(Anm.: Abs. 30 tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft)Anmerkung, Absatz 30, tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft)
(Anm.: Abs. 34 mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 34, mit Ablauf des 27.12.2023 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 35 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 35, mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
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