§ 61 FPG Anordnung zur Außerlandesbringung

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
    2. 2.Ziffer 2ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
    Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  2. (2)Absatz 2,Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 72, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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