§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
  3. (3)Absatz 3,Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
  4. (4)Absatz 4,Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
    1. 1.Ziffer einswenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
    2. 2.Ziffer 2wenn Fluchtgefahr besteht oder
    3. 3.Ziffer 3für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
    Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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