Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
1.Ziffer einsder Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
2.Ziffer 2der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
(2)Absatz 2,Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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