§ 18 FPG Ausnahmen von der Passpflicht

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1.

der Ausstellung einer ÜbernahmserklärungÜbernahmeerklärung (§ 19);

2.

der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3.

einer Durchbeförderung (§ 48§ 45b).

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1.

der Ausstellung einer ÜbernahmserklärungÜbernahmeerklärung (§ 19);

2.

der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3.

einer Durchbeförderung (§ 48§ 45b).

(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.

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