§ 18 FPG Ausnahmen von der Passpflicht

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. 1.Ziffer einsder Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
    2. 2.Ziffer 2der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3einer Durchbeförderung (§ 45b).einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
  2. (2)Absatz 2,Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommtinternationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommtinternationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. 1.Ziffer einsder Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
    2. 2.Ziffer 2der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3einer Durchbeförderung (§ 45b).einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
  2. (2)Absatz 2,Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommtinternationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommtinternationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

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