Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einsder Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
2.Ziffer 2im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oderim Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
3.Ziffer 3im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.
(2)Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
a)Litera asich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Art. 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Artikel 68, der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,
b)Litera bsonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
c)Litera cdie bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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