§ 111 FPG Pflichten der Beförderungsunternehmer

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der FremdePerson über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visumeine Berechtigung zur Einreise verfügt.

(2) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,

1.

die Identitätsdaten der von ihnen beförderten FremdenPersonen (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit);

2.

die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatumausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visumerforderlicher Berechtigung zur Einreise);

3.

den ursprünglichen Abreiseort;

4.

die Abreise- und Ankunftszeit;

5.

die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;

6.

die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und

7.

im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.

(3) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.

(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.

(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2009

(1) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der FremdePerson über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls ein Visumeine Berechtigung zur Einreise verfügt.

(2) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,

1.

die Identitätsdaten der von ihnen beförderten FremdenPersonen (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit);

2.

die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatumausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visumerforderlicher Berechtigung zur Einreise);

3.

den ursprünglichen Abreiseort;

4.

die Abreise- und Ankunftszeit;

5.

die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;

6.

die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und

7.

im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer

festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.

(3) Beförderungsunternehmer, die FremdePersonen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.

(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.

(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).

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