§ 121c MinroG Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der GenehmigungBewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der GenehmigungBewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. Die Paragraphen 119, Absatz 11 und 121b bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC-Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß derden geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten AbsatzesAbs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten AbsatzesAbsatz eins, nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des Paragraph 121, Absatz 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPC-Anlage (Paragraph 120 a, Ziffer 15,) bzw. der Bewilligungsauflagen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Absatz eins, erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 121, Absatz 9, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (Paragraph 121 g,) erlangten Informationen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.
  5. (4)Absatz 4Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.Durch die Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absatz eins und 3 entspricht.
  6. (5)Absatz 5Wenn die Behörde bei der Anpassung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.Wenn die Behörde bei der Anpassung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 121, Absatz 9, einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
  7. (6)Absatz 6Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid anzuordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
    2. 2.Ziffer 2dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist; oderdies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des Paragraph 121, Absatz 6, erforderlich ist; oder
    3. 3.Ziffer 3die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  8. (7)Absatz 7Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem die Sanierungdas Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Würden die gemäß Absatz 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem die Sanierungdas Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1§ 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 121 ab, Ziffer eins, Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
  10. (9)Absatz 9Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 in einem Anpassungsverfahren sind § 121 Abs. 12 und 13 sowie § 121d Abs. 2 und 5 bis 10 anzuwenden.Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, in einem Anpassungsverfahren sind Paragraph 121, Absatz 12 und 13 sowie Paragraph 121 d, Absatz 2 und 5 bis 10 anzuwenden.
  11. (9)Absatz 9Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 3, erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 3, dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten auch folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.Die Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt Paragraph 121 d, Absatz 2, sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
    2. 2.Ziffer 2§ 121 Abs. 13 gilt sinngemäß.Paragraph 121, Absatz 13, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3§ 121d Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.Paragraph 121 d, Absatz 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.
  12. (10)Absatz 10Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 3, erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 3, dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 6, ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist Paragraph 121, Absatz 12, anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 10.07.2015 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der GenehmigungBewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der GenehmigungBewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. Die Paragraphen 119, Absatz 11 und 121b bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC-Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß derden geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten AbsatzesAbs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPC-Anlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten AbsatzesAbsatz eins, nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des Paragraph 121, Absatz 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPC-Anlage (Paragraph 120 a, Ziffer 15,) bzw. der Bewilligungsauflagen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Absatz eins, erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 121, Absatz 9, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (Paragraph 121 g,) erlangten Informationen heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.
  5. (4)Absatz 4Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.Durch die Maßnahmen im Sinne der Absatz eins und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absatz eins und 3 entspricht.
  6. (5)Absatz 5Wenn die Behörde bei der Anpassung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.Wenn die Behörde bei der Anpassung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 121, Absatz 9, einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
  7. (6)Absatz 6Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid anzuordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
    2. 2.Ziffer 2dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist; oderdies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des Paragraph 121, Absatz 6, erforderlich ist; oder
    3. 3.Ziffer 3die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  8. (7)Absatz 7Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem die Sanierungdas Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Würden die gemäß Absatz 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem die Sanierungdas Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
  9. (8)Absatz 8Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1§ 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 121 ab, Ziffer eins, Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
  10. (9)Absatz 9Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 in einem Anpassungsverfahren sind § 121 Abs. 12 und 13 sowie § 121d Abs. 2 und 5 bis 10 anzuwenden.Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, in einem Anpassungsverfahren sind Paragraph 121, Absatz 12 und 13 sowie Paragraph 121 d, Absatz 2 und 5 bis 10 anzuwenden.
  11. (9)Absatz 9Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 3, erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 3, dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten auch folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.Die Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt Paragraph 121 d, Absatz 2, sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
    2. 2.Ziffer 2§ 121 Abs. 13 gilt sinngemäß.Paragraph 121, Absatz 13, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3§ 121d Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.Paragraph 121 d, Absatz 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.
  12. (10)Absatz 10Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 3, erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 3, dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 6, ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist Paragraph 121, Absatz 12, anzuwenden.

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