§ 121g MinroG Umweltinspektionen bei IPPC-Anlagen

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen müssen regelmäßigenregelmäßig Umweltinspektionen im Sinne der Absätzedurchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich dergelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen findensind die §§ 52 bis 53a AVG Anwendunganzuwenden.Die Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen müssen regelmäßigenregelmäßig Umweltinspektionen im Sinne der Absätzedurchzuführen, für die die Absatz 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich dergelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen findensind die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendunganzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den GenehmigungskonsensBewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den GenehmigungskonsensBewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
    1. 1.Ziffer einsmöglicheMögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. 2.Ziffer 2bisherige Einhaltung des GenehmigungskonsensesBewilligungskonsenses;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich beimbei Austrian Standards Institute/Österreichischen NormungsinstitutInternational, Heinestraße 38, 1021 Wien).Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 Sitzung 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich beimbei Austrian Standards Institute/Österreichischen NormungsinstitutInternational, Heinestraße 38, 1021 Wien).
  4. (4)Absatz 4Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer ÄnderungsbewilligungIPPC-Anlage oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer ÄnderungsbewilligungIPPC-Anlage oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 121 c, Untersuchungen vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 10.07.2015 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen müssen regelmäßigenregelmäßig Umweltinspektionen im Sinne der Absätzedurchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich dergelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen findensind die §§ 52 bis 53a AVG Anwendunganzuwenden.Die Behörde hat bei jeder IPPC-Anlagen müssen regelmäßigenregelmäßig Umweltinspektionen im Sinne der Absätzedurchzuführen, für die die Absatz 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich dergelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen findensind die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendunganzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den GenehmigungskonsensBewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den GenehmigungskonsensBewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
    1. 1.Ziffer einsmöglicheMögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
    2. 2.Ziffer 2bisherige Einhaltung des GenehmigungskonsensesBewilligungskonsenses;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich beimbei Austrian Standards Institute/Österreichischen NormungsinstitutInternational, Heinestraße 38, 1021 Wien).Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 Sitzung 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich beimbei Austrian Standards Institute/Österreichischen NormungsinstitutInternational, Heinestraße 38, 1021 Wien).
  4. (4)Absatz 4Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer ÄnderungsbewilligungIPPC-Anlage oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer ÄnderungsbewilligungIPPC-Anlage oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 121 c, Untersuchungen vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

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