Auftraggeber: Bezeichnung des Kleinbadeteiches: Anschrift: Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badeg... mehr lesen...
Auftraggeber: Bezeichnung des Betriebes: Anschrift: Standort und nähere Bezeichnung der Wanne: Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung: Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in ... mehr lesen...
Auftraggeber:Bezeichnung des Bades: Anschrift: gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbes... mehr lesen...
A.AMessungen vor OrtParameterMethodeAnforderungen an das MessverfahrenAnmerkungenpH-WertÖNORM EN ISO 10523:2012±0,2Anm. 1Anmerkung eins, Freies Chlor, GesamtchlorColorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019±25%Anm. 2Anmerkung 2, Chlordioxidphotometrisc... mehr lesen...
1.Ziffer einsHypochlorige Säure1, gebildeta)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oderb)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;2.Ziffer 2Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Ber... mehr lesen...
1.Ziffer einsEscherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2 :2014, ÖNORM EN ISO 9308-3 :20002.Ziffer 2Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1 :2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:20003.Ziffer 3Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :20084.Ziffer 4Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250 :20135.Ziffer... mehr lesen...
Hinweis für BadegästeDie Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:Gleichzeitig d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.Die Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geä... mehr lesen...
§ 95.Paragraph 95, In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß §... mehr lesen...
§ 99.Paragraph 99, Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rückl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Z... mehr lesen...
§ 86.Paragraph 86, Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so besch... mehr lesen...
§ 89.Paragraph 89, Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen. mehr lesen...
§ 90.Paragraph 90, Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsWände bis in eine Höhe von 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:a)... mehr lesen...
§ 81.Paragraph 81, Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 84 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:(2)Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplät... mehr lesen...
§ 75.Paragraph 75, Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.(2)Absatz 2,Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.(3)Absatz 3,Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht f... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanla... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.(2)... mehr lesen...
Paragraph 62, In einer Saunakabine darf die Temperatur im Innenraum während der Betriebszeit 70° C nicht unter- und 105° C nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muss die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuord... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.(2)Absatz 2,Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) (gemess... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolge... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Menge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erf... mehr lesen...
§ 54.Paragraph 54, Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet... mehr lesen...
§ 55.Paragraph 55, Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Lee... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.(2)Absatz 2,Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:a)Litera aKoloni... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwan... mehr lesen...
§ 49.Paragraph 49, Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen. mehr lesen...
§ 50.Paragraph 50, Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.(2)Absatz 2,Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:1.Ziffer einsvor und nach jedem Filter,2.Ziffer 2vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstell... mehr lesen...
§ 39.Paragraph 39, Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:1.Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,2.Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,3.Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,4.Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurek... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, bet... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:Für das von der Inh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutacht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu... mehr lesen...
§ 32.Paragraph 32, Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag. Den Becken ist Füllwasser (Paragraph 5,) entwe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn1.Ziffer einsder reduzierte Förderstroma)Litera abei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oderb)Litera bbei Warmsprude... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:1.Ziffer einsaußerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie2.Ziffer 2während der Öffnungszeite... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.Das Beckenwasser von Tau... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.(2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.1.Ziffer einsKorngrößenkombination A:a)Litera adie untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.(2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:a)Litera aHa... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen < 28° C ≥ 1,0 g und > 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwische... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.(2)Absatz 2,Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet: Es bedeutet:QG = gesamter Förderstrom, in m³/hQA = Förderstrom, berechnet aufgrund... mehr lesen...
Paragraph 16, Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. mehr lesen...
Paragraph 17, Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel(2)Absatz 2,Ergibt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich ent... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, 2, Litera b und 3 nach der Formel:2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:(2)Absatz 2,Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.(2)Absatz 2,Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:a)Litera aKoloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage au... mehr lesen...
Paragraph 12, Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tau... mehr lesen...
Paragraph 13, Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1.Ziffer einsBäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;2.Ziffer 2Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;3.Ziffer 3Künstliches Freibad: Bad mit einem oder me... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.(2)Absatz 2,Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: d... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsIn mikrobiologischer Hinsicht:a)Litera aPseudomonas aerugin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.Diese Verordnung ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf B... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026 § 0 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026 1. Abschni... mehr lesen...