§ 80 BHygV 2012 Badewasser eines Kleinbadeteiches

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
    2. 2.Ziffer 2in chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera adie Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
      3. c)Litera cder pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
      4. d)Litera dder Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
    2. 2.Ziffer 2in chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera adie Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
      3. c)Litera cder pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
      4. d)Litera dder Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

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