§ 47 BHygV 2012 Füllwasser

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende EinheitenKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die KonzentrationAnzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. cb)Litera cbintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. dc)Litera dcPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      5. e)Litera eLegionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
      6. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende EinheitenKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die KonzentrationAnzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. cb)Litera cbintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. dc)Litera dcPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      5. e)Litera eLegionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
      6. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

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