§ 47 BHygV 2012 Füllwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 BHygV 2012
§ 48 BHygV 2012