Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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