§ 47 BHygV 2012 Füllwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

d)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

e)

Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,

2.

in chemischer Hinsicht dürfen

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.

              (2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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