Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
(1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
1.Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,
2.Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage3 Abschnitt A und B,
3.Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage4,
4.Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage5 und
5.Ziffer 5Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage12.
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
(2)Absatz 2,Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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