§ 40 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
  2. (1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
    3. 3.Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
    4. 4.Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
    5. 5.Ziffer 5Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
    Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
  3. (2)Absatz 2,Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz einsDem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
  2. (1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
    3. 3.Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
    4. 4.Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
    5. 5.Ziffer 5Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
    Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
  3. (2)Absatz 2,Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

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