Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach Paragraph 6, um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(1a)Absatz eins a,Bei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.Bei Becken, bei denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.
(1b)Absatz eins b,Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 8,
(3)Absatz 3,Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob
1.Ziffer einsdas Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
a)Litera adas Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Verbindung mit § 98 Abs. 2, entspricht oderdas Füllwasser den Werten des Paragraph 5,, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des Paragraph 6 und das Beckenwasser den Werten des Paragraph 7,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach den Paragraphen 5,, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(5a)Absatz 5 a,Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Absatz 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(6)Absatz 6,Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegenErgibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 6, den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
1.Ziffer einsbeim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
2.Ziffer 2beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
3.Ziffer 3beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
4.Ziffer 4beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
5.Ziffer 5beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
6.Ziffer 6beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
(7)Absatz 7,Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird undErgibt die Untersuchung gemäß Paragraph 7, den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
1.Ziffer einssofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
2.Ziffer 2der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
3.Ziffer 3aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
4.Ziffer 4die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
(8)Absatz 8,Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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