Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und
d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen nach einer allfälligen Vorwärmstufe unmittelbar an der Übergabe in den Ausgleichsbehälter nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 25° C liegt.
2.Ziffer 2Es dürfen in chemischer Hinsicht
a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:
aa)Sub-Litera, a, adas Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,
bb)Sub-Litera, b, bder Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) 11 mg/l oder der TOC 3,5 mg/l nicht überschreitet,
b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BHygV 2012