Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
(2)Absatz 2,Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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